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einen Haupt-Grundsteuerbetrag emtrichten, dessen geringsier Satz nicht
unter zwei und nicht über zehn Thaler festzusetzen ist; oder
h) einen Klassenstenerbetrag zahlen, dessen geringsier Jahressatz gleich-
mäßig sowohl für den Eingelnen als für die Haushaltung nicht unter
vier und nicht über zwölf Thaler zu bestimmen ist;
II. in allen andern Gemeinden diejenigen Gemeindeglieder, welche im Gemeinde-
Bezirke mit einem Wohnhause angesessen sind und von ihren daselbst ge-
legenen Grundbesitzungen einen Haupt-Grundsleuerbetrag entrichten, dessen
geringster Satz nicht unter zwei und nicht über fünf Thaler zu befslim-
men ist.
Für Gemeinden, deren Mitglieder in so überwiegender Zahl aus Päch-
tern ohne eigenen zum Meistbeerbten qualifizirenden Grundbesitz bestehen, daß
hiernach eine angemessene Zahl von Meisibeerbten nicht vorhanden sein würde,
soll ausnahmsweise neben der Grundsleuer auch die Klassensteuer nach Maaß-
gabe der Bestimmung I. 2. zur Aufnahme unter die Meistbeerbten befähigen;
die Entscheidung hierüber steht dem Ober-Präsidenten zu.
Sollte in einzelnen Gemeinden auch hierdurch eine angemessene Zahl von
Meistbeerbten nicht erlangt werden, so kann der Minister des Innern auf den
Antrag des Oberpräsidenten einen geringern Haupt-Grundsteuersatz als zwei
Thaler zur Befähigung zum Meistbeerbten fesisetzen. Von dieser Befugniß soll
jedoch nur dann Gebraut gemacht werden, wenn die Zahl der Meistbeerbten
bei einem Haupt-Grundsteuersatz von zwei Thalern weniger als zwölf betra-
gen würde.
g. 31.
Die Fesisetzung des zur Eigenschaft eines Meistbeerbten erforderlichen
Betrags der Grund- oder Klassenslener und des Einkommens (9. 33.) erfolgt
durch den Oberpräsidenten mit Rücksicht auf die Ortsverhältnisse nach Ver-
nehmung des Gemeinderaths.
Das Einkommen wird vom Gemeinderathe nach pflichtmäßigem Er-
messen abgeschätzt, welchem zu dem Ende die Steuerrollen und sonslige Külfemn=
tel mitgetheilt werden müssen. Gegen die Abschätzung, welche jedem Bethei-
ligten bekannt zu machen ist, sieht diesem sowohl die Führung des Nachweises
eines höheren Einkommens vor dem Gemeinderathe, als auch der Rekurs an
die Regierung zu. Bei der ersten Einrichtung erfolgt die Abschätzung durch
die seitherigen Gemeindevertreter.
g. 35.
Das Gemeinderecht kann nur von den Meisibeerbten maͤnnlichen Ge—
schlechts ausgeübt werden, welche das 2isie Lebensjahr zurückgelegt haben,
Preußische Unterthanen und unbescholten sind. (§#. 38— 40.)
Von mehreren Personen, welche im ungetheilten Besitze eines zum Ge-
meinderechte befähigenden Grundstücks sich befinden, kann nur Einer das Ge-
meinderecht ausüPben. Beim Mangel einer gütlichen Einigung ist dazu zunchst
der auf dem Grundstücke selbst wohnende Mitbesitzer berufen, hierauf der im
Jahrgang 1845. (Dr. 2011.) 75 Ge-