Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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tirte vertreten, welche unter der Leitung des Bürgermeisiers mit einander ver- 
handeln und, falls keine Einigung zu Stande kommt, zur Ausführung ihrer 
Ansprüche Bevollmächtigte ernennen. Diese Deputirten stehen in Beziehung auf 
den Streitgegenstand in dem Verhältnisse des Gemeinderathes, der Bevollmäch- 
tigte aber in dem Verhältnisse der ausführenden Behörde (Abschnitt 4. Ab- 
theil. 1. u. 3.). 
S. 60. 
Wenn in gemeinschaftlichen Angelegenheiten mehrerer Gemeinden die 
Beschlüsse der verschiedenen Gemeinderäthe nicht übereinstimmend sind, so haben 
die Gemeinderäthe Deputationen zu ernennen, welche unter dem Vorsitz des 
Bürgermeisters die Sache gemeinschaftlich zu berathen, und über das Resultat 
ihren Kommittenten Bericht zu erstatten haben. Werden dennoch keine über- 
einstimmende Beschlüsse der verschiedenen Gemeinderäthe erlangt, so hat die 
Regierung auch in den Angelegenheiten zu entscheiden, welche sonst den Be- 
schlüssen des Gemeinderathes überlassen sind (G. 86. 88.), sofern die Sache 
nicht auf den Rechtsweg zu verweisen isi. 
Wenn Gemeinden verschiedener Bürgermeistereien bei der Sache bethei- 
ligt sind, so führt den Vorsitz in der Versammlung der Deputationen der 
Bürgermeister, in dessen Bezirk der Gegenstand des gemeinschaftlichen Interesses 
belegen ist, und wo dieser Grundsatz nicht ausreicht, der älteste. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Gemeinden. 
Erste Abtheilung. 
Von den Rechten und Verhältnissen des Gemeinderathes. 
G. 61. 
Der Gemeinderath hat die Vollmacht und Verpflichtung, für die Ge- 
meinde in ihren Gemeindeangelegenheiten nach Ueberzeugung und Gewissen ver- 
bindende Beschlüsse zu fassen. Ueber andere Angelegenheiten kann der Gemeinde- 
Rath nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen 
Fäallen durch Verfügung der Regierung, an ihn gewiesen sind. 
g. 62. 
Der Gemeinderath kann nur dann zusammentreten, wenn er dazu von 
dem Buͤrgermeister oder mit dessen Genehmigung von dem Vorsteber zusammen- 
berufen worden ist. Auf den Antrag des vierten Theils der Mitglieder, und 
wenn ihre Zahl weniger als zwoͤlf denrt, auf den Antrag von wenigstens 
drei Mitgliedern, ist der Buͤrgermeister verpflichtet, den Gemeinderath entweder 
selbst zusammenzuberufen oder den Vorsteher zu dessen Zusammenberufung an- 
uweisen. Die Zusammenberufung erfolgt schriftlich, unter Angabe der zur 
Berathung kommenden Gegenstände, und, mit Ausnahme dringender Fälle, min- 
destens drei Tage vorher. Es können auch regelmäßige Sitzungstage durch den 
Bürgermeister, nach Anhörung des Gemeinderathes, ein für allemal besiummt 
wer-
	        
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