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. 66.
Die Beschlüsse sind, mit Anführung der dabei gegenwärtig gewesenen
Mitglieder, in ein besonderes Buch einzurtragen, und sowohl von dem Vorsitzen-
den, als von allen amwesenden Mitgliedern, in der Sitzung selbst, zu unterschrei-
ben. Die Ausfertigung solcher Beschlüsse, welche Urkunden beigefügt werden,
oder als Autorisation für den Bürgermeister zu einzelnen Amtshandlungen die-
nen sollen (I. 102.), müssen von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des
Gemeinderaths unterschrieben werden. Letztere werden dazu jährlich vom Ge-
meinderath aus seiner Mitte gewählt.
. 67.
Alle Beschlüsse des Gemeinderaths müssen dem Bürgermeisier, insofern
er nicht selbst den Vorsitz geführt hat, sogleich vorgelegt werden.
S. 68.
Der Gemeinderath kann zur Vorbereitung der zur Verhandlung kom-
menden Gegenstände Kommissionen aus seiner Mitte ernennen. Oem Bürger-
meister steht es frei, auch in diesen Kommissionen den Vorsitz zu führen.
K. 69.
Den Meistbeerbten und Gemeindeverordneten ist es nicht erlaubt, irgend
eine Vergeltung für die Ausübung ihres Berufes anzunehmen; nur baare
Auslagen werden ihnen erstattet.
S. 70.
Der Versammlung des Gemeinderaths müssen alle Mitglieder regelmäßig
beiwohnen und kein Milglied darf sich der Abstimmung oder der Unterschrift
des Protokolls entziehen. Ein Mitglied, welches die Versammlung dreimal
nach einander ohne genügende Entschuldigung versäumt, oder wiederholt durch
ungebührliches Benehmen Ordnung und Ruhe gestört und den Juruf des Vor-
sitzenden zur Ordnung nicht beachtet hat, oder welches die Theilnahme an der
Abstimmung oder die Unterschrift des Protokolls ohne hinreichenden Grund
verweigert, kann aus dem Gemeinderath ausgeschlossen werden. Oie Entschei-
dung erfolgt durch die Regierung.
g. 71.
Sollte ein Gemeinderath in Unordnung oder Parteiung verfallen, oder
fortwährend seine Pflichten in solchem Grade vernachlässigen, daß die im F. 64.
vorgesehene Maaßregel zur Fortführung einer ordnungsmäßigen Verwaltun
nicht ausreicht, so werden Wir den Gemeinderath nach genauer Untersuchung
der Sache auflösen, die Bildung einer neuen Vertretung anordnen, und die
Schuldigen auf gewisse Zeit oder auf immer für unfähig zu einer neuen Wahl
erklaren.
Zweite