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K. 9.
Wer nach Hh. 3. bei der Einzahlung der ersten oder zweiten Rate den
vollen Betrag des Nominalkapitals einzahlt, erhält mit der Originalaktie eine
angemesen Anzahl von Kupons zur Erhebung von halbjahrigen Zinsen aus-
gehändigt.
S. 10.
Die Zinsen der zuerft eingeschossenen vierzig Prozent werden bei der
nächsien Theilzahlung dadurch berichtigt, daß sie von dem Betrage derselben in
Abzug kommen, wobei es aber dem Direktorio freisteht, die zu vergütenden
Zinssummen abzurunden. Oer Betrag der übrigen Zinsen wird bei der letzten
in jedem Jahre geforderten Theilzahlung in Abzug gebrachr.
g. 11.
Die Uebertragung des Anrechts auf eine gewisse Aktie verleihet zugleich
ohne Weiteres das Recht auf die Zinsen derselben.
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Die Aktien selbst werden siempelfrei für die Inhaber ausgefertigt und
nach Emtrichtung des ganzen Nominalbetrages und der letzten Theilzahlung an
die nach §. 7. legitimirten rechtmäßigen Vestzer der betreffenden Quittungs-
bogen gegen Rückgabe derselben ausgeliefert.
K. 13.
Jeder Aktionair hat als solcher, nach Verhältniß des von ihm geleisie-
ten Einschusses gleichen Antheil am gesammten Gigenthum, Gewinn und Ver-
lust der Gesellschaft, ohne jemals zur Entrichtung eines Zuschusses über den
Nominalbetrag seiner Aktien hinaus verbunden zu sein.
K. 11.
Wenn die Eisenbahn zwischen den Städten Potsdam und Magdeburg
in Betrieb gesetzt isi, so hört die regelmaßige Verzinsung mit vier Prozent auf
und es wird von dem jährlichen Reinertrage derselben eine vom Gesellschafts-
Ausschusse zu bestimmende Summe vorweg abgezogen und zu einem Reserve-
fonds gesammelt.
F. 15.
Der Reservefonds isi sowohl für unvorhergesehene größere Ausgaben,
als auch zur Beschaffung der Mittel zur Erneuerung der Schienen, Schwellen
und größeren Bauwerke bestimmt, und es darf die jährlich zum Reservefonds
zurückzulegende Summe nicht unter einem und nicht über zwei Prozent des
Anlagekapitals betragen, doch findet die Ansammlung des Reservefonds nur
in soweit Statt, als derselbe nicht mehr als zehn Prozent des gesammten An-
lagekapitals der Bahn beträgt.
Die regelmäßige Unterhaltung der Bauwerke, der Bahn und der Be-
triebsmittel muß aus den laufenden Betriebs-Einkünften bestrikten und es darf
(Nr. 2612.) ni