Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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K. 9. 
Wer nach Hh. 3. bei der Einzahlung der ersten oder zweiten Rate den 
vollen Betrag des Nominalkapitals einzahlt, erhält mit der Originalaktie eine 
angemesen Anzahl von Kupons zur Erhebung von halbjahrigen Zinsen aus- 
gehändigt. 
S. 10. 
Die Zinsen der zuerft eingeschossenen vierzig Prozent werden bei der 
nächsien Theilzahlung dadurch berichtigt, daß sie von dem Betrage derselben in 
Abzug kommen, wobei es aber dem Direktorio freisteht, die zu vergütenden 
Zinssummen abzurunden. Oer Betrag der übrigen Zinsen wird bei der letzten 
in jedem Jahre geforderten Theilzahlung in Abzug gebrachr. 
g. 11. 
Die Uebertragung des Anrechts auf eine gewisse Aktie verleihet zugleich 
ohne Weiteres das Recht auf die Zinsen derselben. 
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Die Aktien selbst werden siempelfrei für die Inhaber ausgefertigt und 
nach Emtrichtung des ganzen Nominalbetrages und der letzten Theilzahlung an 
die nach §. 7. legitimirten rechtmäßigen Vestzer der betreffenden Quittungs- 
bogen gegen Rückgabe derselben ausgeliefert. 
K. 13. 
Jeder Aktionair hat als solcher, nach Verhältniß des von ihm geleisie- 
ten Einschusses gleichen Antheil am gesammten Gigenthum, Gewinn und Ver- 
lust der Gesellschaft, ohne jemals zur Entrichtung eines Zuschusses über den 
Nominalbetrag seiner Aktien hinaus verbunden zu sein. 
K. 11. 
Wenn die Eisenbahn zwischen den Städten Potsdam und Magdeburg 
in Betrieb gesetzt isi, so hört die regelmaßige Verzinsung mit vier Prozent auf 
und es wird von dem jährlichen Reinertrage derselben eine vom Gesellschafts- 
Ausschusse zu bestimmende Summe vorweg abgezogen und zu einem Reserve- 
fonds gesammelt. 
F. 15. 
Der Reservefonds isi sowohl für unvorhergesehene größere Ausgaben, 
als auch zur Beschaffung der Mittel zur Erneuerung der Schienen, Schwellen 
und größeren Bauwerke bestimmt, und es darf die jährlich zum Reservefonds 
zurückzulegende Summe nicht unter einem und nicht über zwei Prozent des 
Anlagekapitals betragen, doch findet die Ansammlung des Reservefonds nur 
in soweit Statt, als derselbe nicht mehr als zehn Prozent des gesammten An- 
lagekapitals der Bahn beträgt. 
Die regelmäßige Unterhaltung der Bauwerke, der Bahn und der Be- 
triebsmittel muß aus den laufenden Betriebs-Einkünften bestrikten und es darf 
(Nr. 2612.) ni
	        
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