Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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nicht zur Vertheilung derselben unter die Aktionaire geschritten werden, bevor 
nicht durch eine, mit Zuziehung des Königlichen Kommissarius vorzunehmende 
Revision festgestellt ist, daß alle diese Gegensiände während des verflossenen. 
Jahres in gehörigem Stande erhalten sind, respektive bevor nicht die zur Nach- 
holung des Versaͤumten erforderliche Summe abgesondert und ein Banetat 
für das laufende Jahr festgesetzt ist. Der sich dann ergebende Resi des Rein- 
ertrages des verflossenen Betriebsjahres wird mit Vermeidung unbequemer 
Bruchtheile als Dividende unter die Aktionaire vertheilt. 
Der Betrag der jedesmaligen Dividende und die Zeit ihrer Zahlung wird 
vom Direktorio öffentlich bekannt gemacht. 
K. 16. 
Mit jeder Aktie wird eine angemessene Anzahl auf den Indaber lauten- 
der Dividendenscheine ausgegeben, auf welche der Betrag der Dividende alljähr- 
lich bei der Gesellschaftskasse erhoben werden kam. Sind diese Oividenden- 
scheine eingelöst, so wird das Direktorium den Aktionairen neue zustellen und 
dies auf den Aktien vermerken lassen. 
. 17. 
Wenn Oiodidenden innerhalb vier Jahren von der Verfallzeit an gerech- 
net, nicht erhoben worden sind, so fallen sie einem zur Unterstützung der Betriebs- 
Beamten zu bildenden Umerstützungsfonds anheim. 
Zweiter Abschnitt. 
Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung der gemeinsamen An- 
gelegenheiten derselben. 
g. 18. 
Die Gesellschaft behaͤlt sich vor, uͤber besonders wichtige Angelegenheiten 
in Generalversammlungen ihrer Mitglieder zu beschließen. Außerdem wird sie 
durch einen Ausschuß vertreken, welcher zur Verwaltung der gemeinsamen An- 
gelegenheiren ein Direktorium bestellt. Die Stadt Potsdam ist das Domizil 
der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung, ihren Gerichtsstand hat sie 
beim Königlichen Stadtgerichte daselbst. Durch Beschlußnahme der General- 
Versammlung kann jedoch der Sitz der Oirektion und das Domizil der Gesell- 
schaft nach Berlin verlegt werden. 
Der Gerichtsstand geht alsdann auf das Konigliche Stadtgericht da- 
selbst über. 
A. Generalversammlung. 
In jedem Jahre wird, der Regel nach im Mai, eine Generalversamm- 
lung der Aktionaire gehalten. Außerordentliche Generalversammlungen werden 
einberufen, so oft es der Ausschuß für nöthig befindet. 
S. 19.
	        
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