Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Wenn in einer Generalversammlung Ausschußmitglieder gewaͤhlt werden 
sollen, so muß uͤber die betreffenden Verhandlungen ein gerichtliches oder no- 
tariell beglaubigtes Protokoll aufgenommen werden, bei welchem die Zuziehung 
des vorstehend erwaͤhnten Protokollfuͤhrers wegfaͤllt, jedoch die Unterschrift dreier 
anwesend gewesenen Aktionaire genuͤgt. 
g. 23. 
Die Geschaͤfte der Generalversammlung sind folgende: 
1) die Wahl der Ausschußmitglieder und ihrer Stellvertreter (F. 27.) und 
im Falle des F. 31. deren Remotion. ODieselben werden durch relative 
Stimmenmehrheit der anwesenden Aktionaire gewäahlt. Im Falle einer 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Lehnt ein Aktionair oder Stell- 
vertreter die auf ihn gefallene Wahl ab, so rückt dersenge ein, der nach 
dem Gewählten die meisten Stimmen hat. Ferner bleibt den General- 
Versammlungen die Beschlußnahme vorbehalten, 
2) über die Anlage von Zweig-, Verbindungs= und anderen Bahnen, 
3) über die Vermehrung des Gesellschaftsfonds durch Emission neuer 
Aktien, 
4) über die Aufnahme von Darlehnen für Rechnung der Gesellschaft, 
5) über Ergänzung und Abänderung des Statuts, 
0) über die Auflösung der Gesellschaft, 
7) über alle andere Angelegenheiten der Gesellschaft, die ihr vom Direk- 
torio, vom Ausschusse oder von einzelnen Aktionairen zur Entscheidung 
vorgelegt werden. 
Es muß in den regelmäßigen jährlichen Generalversammlungen 
8) der Geschäftsbericht des Direktorü## vorgelesen, « 
9) die Rechnung über das vorhergehende Verwaltungsjahr vorgelegt und 
ein gedruckter Abschluß derselben umer die Aktionaire vertheilt werden. 
Endlich 
10) gebührt den Generalversammlungen, nach Maaßgabe des §. 43., die 
vorläufige Entscheidung über solche Rechnungserinnerungen des Aus- 
schusses, über welche derselbe mit dem Direktorto sich nicht einigen kann. 
Die Verhandlungen des Ausschusses müssen in jeder Generalversammlung 
zur Einsicht der Aktionaire bereit liegen. Zur Gültigkeit der unter Nr. 2. bis 
b. gedachten Beschlüsse der Generalversammlungen ist die Genehmigung des 
Staats erforderlich. 
g. 24. 
Wenn einzelne Aktionaire einen Gegenstand in der Generalversammlung 
zum Vortrage bringen wollen (F. 23. Nr. 7.) so müssen sie ihr Vorhaben 
unter ausführlicher Angabe der Motive mindestens zehn Tage vor der Ver- 
sammlung dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich anzeigen. 
Jede Generalversammlung ist befugt, die Ausschreibung einer neuen 
Generalversammlung zu beschließen, um über Fragen zu entscheiden, welche im 
Laufe der Diskussionen berathen sind, welche aber nicht zur Euscheidung zu 
ringen
	        
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