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sofort in der Versammlung oder unmittelbar nach Berndigung derselben ein
Protokoll aufgenommen, vor Emlassung, der Ausschußmitglieder verlesen und
1un den Vorsitzenden und mindestens brei andern Ausschußmitgliedern unter-
schrieben.
C. Direktorium.
*#x
Das Oirektorium besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden
Mitgliedern. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des
Direbtorii mit berathender Stimme Theil. Im Falle ordentliche ODirektions-=
Mitglieder verhindert sind, üben die stellvertretenden Mitglieder das Stimmrecht
nach der Reihenfolge aus, in welcher sie, nach der Anzahl der erhaltenen
Stimmen in das Direktorium gewählt sind.
S. 40.
Die Mitglieder des Oirektorii werden vom Ausschusse und aus der Zahl
seiner, durch die Generalversammlung berufenen Mitglieder auf drei Jahre
gewählt (§F. 27.). Die ordentlichen Mitgleeder des Direktori# können an den
Sitzungen des Ausschusses mit berathender Stimme Theil nehmen, in sofern
nicht sie personlich betreffende Fragen oder Gegenstände ihrer Verantwortlichkeit
zum Vortrage kommen. Die stellvertretenden Mitglieder des Oirektorii behalten
ihre entscheidende Stimme im Ausschusse. Ebenso ist der Vorsitzende des
Ausschusses berechtigt, an den Sitzungen des Direktorii mit berathender Stimme
Theil zu nehmen.
G. 47.
Der Ausschuß wählt jährlich den Vorsitzenden des Direktorii.
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Das Direktorium ist die ausführende Behörde der Gesellschaft. Es ist
als solche berufen, alle Angelegenheiten der Gesellschaft nach Maaßgabe des
Statuts zu verwalten. Insbesondere hat es die derselben gehörigen Gelder
einzunehmen, aufzubewahren und darüber zum Besten der Gesellschaft zu ver-
fügen.
Müßige Kassenbestände kann es auch durch Ausleihen gegen hinreichende
Pandsicherheit, durch Ankauf von Bahnaktien, sobald dieselben ausgegeben sind
CG. 12.) oder bei der Bank zinsbar belegen. Der Ausschuß entwirft ein Regle-
ment und kontrollirt dessen Pefolgung, wonach das Oirektorium bei zinsbarer
Belegung der Kassenbesiände zu verfahren hat.
Es hat ferner die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen
Grundsiücke im Namen der Gesellschaft zu erwerben und für die Erbauung der
Eisenbahn nach dem vom Ausschusse genehmigten Mane, sowie für die Errich-
tung, Anschaffung und Unterhaltung aller dazu nöthigen Gebäude, Utensilien
und Werkstärten, imgleichen für den Transportbetrieb auf der Bahn zu Lergen.
(Nr. 2612.) 49