Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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G. 49. 
Nach außen wird die Gesellschaft durch das Direktorium vertreten. Es hat 
daher alle Verhandlungen mit Behörden zu besorgen und ist befugt, im Namen 
der Gesellschaft Vertrage jeder Art, insbesondere auch Vergleiche mit dritten 
Personen, abzuschließen, Rechte der Gesellschaft zu zediren, darauf Verzicht zu 
leisten, OQuietungen oder Löschungskonsense zu enheilnn, Prozesse zu führen, die 
Entscheidung von Streitigkeiten schiedsrichterlichen Aussprüchen zu unrerwerfen, 
Eide zu erlassen, für geschworen anzunehmen, oder Namens der Gesellschaft zu 
leisten und die Ausübung dieser Befugnisse anderen Personen zu übertragen. 
Alles, was das Direktorium auf eine an sich rechtsgültige Weise mit dritten 
Personen Namens der Gesellschaft verhandelt, ist für dieselbe verbindlich. Den 
Nachweis, daß das Oirektorium innerhalb der ihm statutenmäßig zustehenden 
Befugmisse handle, ist dasselbe gegen dritte Personen und Behörden zu führen, 
niemals verpflichtet. Dasselbe verbindet durch seine Handlungen die Geselschen 
gegen Oritte unbedingt, so daß es nicht darauf ankommt, welche Beschräankun- 
gen ihm durch das Statut oder sonst gestellt sein möchten. Seine Legitimation 
vor Gerichten und andern Behörden fühn das Oirektorium durch ein auf Grund 
der gerichtlichen oder notariell beglaubten Wahlverhandlungen der Generalver= 
sammlung und des Ausschusses (G. 22. und 35.) auszufertigendes Attest eines 
Gerichts oder Notars. 
. 50. 
Auch in den, in den #. 48. und 49. nicht ausdrücklich erwäahnten Fällen 
ist das Oirektorium berechtigt und verpflichtet, alle Maaßregeln, die seiner ge- 
wissenhaften Ueberzeugung zufolge, zur Erreichung der Gesellschaftszwecke, na- 
mentlich zur möglichst vortheilhaften Erbauung, Einrichtung und Benntzung der 
Eisenbahn nothwendig und förderlich sind, zu beschließen und auszuführen. 
g. 51. 
In allen diesen Aeiegenbeeien handelt es, der Regel nach frei und 
selbstständig und hat lediglich seiner besten Ueberzeugung zu folgen. Nur in 
den Fällen, in denen die Entscheidung nach auö#drucklicher Besemmung des 
Statuts, der Generalversammlung oder dem Ausschusse vorbehalten ist, muß 
das Direktorium die Beschlußnahme derselben einholen. 
S. 52. 
Die Konferenzen des Direktorii werden von dem Vorsttzenden oder dessen 
Stellvertreter geleitet. In Behinderungsfällen wird diese Funktion von dem 
Vorsitzenden interimistisch einem andern Direktor übertragen. 
g. 53. 
Das Direktorium kann nur dann guͤltige Beschluͤsse fassen, wenn min- 
destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
F. 54.
	        
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