Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 1845. 53 
Lehnsfolger, 
Lehnsberren, Göorts. 
lösbar erklärter Berechtigungen. (G. v. 17. Janr. 45. 
5 . 6. 39. 40.) 80. ST. S8. 
Lehns= und Sukzessionsregister, deren Einrichtung 
und Fortführung in der Provinz Altvorpommern und 
Hinterpommern bei dem Oberlandesgerichte zu Stettin, 
als Lehnskurie. (G. v. 11. Juli 45.) 474—481. — 
Verpflichtung der Lehubesltzer, sowie der Agnaten und 
Mitbelehnte, die Eintragung ihrer Rechte in solche nach- 
zusuchen und Verfahren bei der Prüfung und Gewährung 
solcher Gesuche. (ebend. §##. 3—11. 14.) 474—470. — 
Löschung erloschener Rechte in dens. (ebend. §. 12.) 
47%. — Anussertigung von Lehngattesten aus dens. 
(#. 13.) 476. — Folgen, welche an die unterlassene 
Eintragung der Lehns= und Suktzesssonsrechte geknüpft 
sind. (§S. 7. B. 9. 10. u. 14.) 4%6. — Gewährung 
der Stempel-- und Gebührenfreiheit für die erforderlichen 
Verhandlungen und Urkunden bis zum 1. Janr. 48. 
(§. 15.) 477. — Beiträge der Lehneinteressenten zu den 
baaren Auslagen von resp. 4 und 1 Rthlr. (ebend. §. 15.) 
Lehnwaare, (. Laudemien. 
Lehrherren, Verhältnisse derselben zu ihren Lehrlingen. 
(Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. SS 149—156.) 69. 70. 
— Sctrafbarkeit ders., wenn sle ihre Pflichten gegen letz- 
tere gröblich vernachlässigen. (ebend. §. 185.) 77. 
Lehrkontrakte, in welchen entweder gar kein Lehrgelr 
oder ein Lehrgeld von weniger als 50 Rthlr. ausbedun- 
gen ist, für solche wird die Stempelsteuer auf 5 Sgr. 
für jedes Erempl. ermäßigt. (A. R. O. v. 3. Oktbr. 
45.) 680. 
Lehrlinge, als solche sind nur diejenigen Personen zu 
betrachten, welche mittelst Lehrvertrages bei einem Lehr- 
herrn eintreten, um ein Gewerbe bis zu derjenigen Fer- 
tigkeit zu erlernen, welche sic zu Gesellen befähigt. (Gew. 
Orr. v. 17. Jaur. 45. 8. 146.) 08 f. — Besuguiß zu 
deren Haltung bei dem selbstständigen Betriebe stehender 
Gewerbe. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. S. 120.) 65. 
— Begründung ders. durch den Beitritt zu einer Innung 
und nach vorgängigem Nachweise der Befähigung zum 
Betriebe ihres Gewerbes. (ebend. §. 131.) 65. 60. — 
Führung des letztern durch abgelegte Prüfung oder Ent- 
bindung von letzterer. (ebend. §. 132.) 60. — Unter- 
sagung deren Annahme oder Beibehaltung von dazu nicht 
befugten Gewerbetreibenden. (ebend. §S. 133.) 66. — 
Ausschließung von dieser Besugniß wegen begangener 
Verbrechen und grober Pflichtwidrigkeiten gegen auver- 
traute Abrlinge 2c. (ebend. §§. 127—130.) 65. — Ver- 
bältmisse derselben im Allgemeinen nach den Innungs- 
Statuten und den gesetzlichen Vorschriften. (Gew.-Ord. 
Lehrlinge, (Forts.) 
v. 17. Janr. 45. é6. 135.) 66. — deren Aufnahme, 
Ausbildung und Betragen beaufsichtigen die Innungen. 
(ebend. §. 104.) 60. — Beaufslchtigung deren Beschäf- 
tigung und Behandlung durch die Orts-Polizeiobrigkeit. 
(ebend. §. 136.) 66. — Nachholung des von dens. ver- 
säumten Schul= und Religionsunterrichts. (ebend. S§. 136. 
148.) 67. 69. — Schlichtung von Streitigkeiten zwischen 
deus. und ihren selbstständigen Gewerbetreibenden. (ebend. 
§. 137.) 67. — deren An= und Aufnahmr. (ebend. 
88. 147— 149,.) 69. — Verhältnisse des Lehrherrn zu 
dens. (ebend. I§. 150. 131.) 69. — Auflösung des 
Lehrverhältnisses ders. (ebend. S§. 152— 156.) 69. 70. 
— Ausstellung von Zeugnissen für dies. und deren koesten- 
und stempelfreic Beglaubigung. (lebend. §#§. 156. 160.) 
70. 71. — Prüfung und förmliche Entlassung ders. 
(ebend. §5. 157—100.) 70. 71. — für deren Aufnahme 
und Entlassung dürfen keine Gebühren, sondern nur die 
baaren Auslagen (Stempel, Kopialien 2c.) erhoben wer- 
den. (ebend. . 159.) 71. — darin darf durch Orts- 
statnten nichts geäudert werden. (ebend. §. 170. Nr. 9. 
d.) 74. — der Apotheker und Kaufleutc, auf solche fin- 
den dic vorgedachten Bestimmungen der 88. 134 — 160. 
keine Anwendung, vielmehr sind deren Verhältnisse ferner- 
hin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. (ebend. 
§. 161.) 71. — unter welchen Beschränkungen die Vor- 
schriften über solche (Tit. VI. u. VII. der Gew.-Ord.) 
durch Ortsstatuten, mit Genehmigung der Ministerien, 
abgcändert werden können. (ebend. §§ 168—170.) 73. 
74. — Führung vollständiger Verzeichnisse über die Auf- 
nahme und Entlassung ders. seitens der Innungen und 
Ortsbehörden. (ebend. §. 158.) 71. — darin darf durch 
Ortsstatuten nichts geändert werden. (ebend. §S. 170. 
Nr. 9. d.) 74. — Strafbarkeit von Verbindungen unter 
solchen ohne polizeiliche Erlaubniß. (ebend. §. 183.) 77. 
Leichen, die gewerbsweise Reinigung und Ankleidung 
ders., sowie die Bereithaltung von Wagen und Geräth- 
schaften zu deren Bestattung, darf nur von den dazu kon- 
zessionirten Personen betrieben werden. (Gew.-Orr. v. 
17. Janr. 45. §. 52.) 31. — Befähigung, Zahl und 
Betrieb solcher Personen nach bisherigen oder noch zu 
erlassenden Vorschriften. (ebend. S. S#3.) 31. — Stell- 
vertretung für dergl. Persenen. (ebend. F. 53.) 31. — 
Verfahren bei verschuldeter Zurücknahme der deus. er- 
tbeilten Konzession. (ebend. I§ 71 — 74.) 34. 4é. 
Taren für dergl. Personen. (ebenr. §. 93.) 68. 
Leichname, von Militair-- oder Civilpersonen, deren Ob- 
duktion gebört vor die Militairgerichte, wenn Verdacht 
vorhanden ist, daß eine Militairperson an dem Tode des 
Entleibten Schuld ist. (Milit.-Straf-G. Thl. II. . 41.) 
337. — desgl. die äußere Besichtigung des Leichnams 
einer
	        
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