Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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. 5. 
Zur allmaligen Tilgung der Schuld wird jährlich ein halbes Prozent 
von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen verwendet. Dieser zur 
Amortisation bestimmte Betrag wird jedoch für die nächsien zehn Jahre mit 
Einschluß des Jahres 1845. und bis eine Summe von 367,200 Thalern amor- 
tisirt sein wird, nur zur Tilgung der Obligationen Uitt. B. verwendet, dem- 
nächst aber zur Amortisation einer verhältnißmäßig gleichen Zahl von Obliga- 
tionen Lilt. A. und B. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, mit Geneh- 
migung Unseres Finanzministers, nicht nur den Tilgungsfonds für die Obliga- 
tionen Litt. B. zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht getilgten 
Obligationen dieser Klasse zur Rückzahlung mit Einem Male zu kündigen. Die 
Obligationen Litt. A. werden aber auch alsdann nur in dem Maaße amorti- 
sirt, als wenn der Tilgungsfonds fortwährend nur in einem halben Prozent 
des Gesammtkapitals beider Serien bestände. Auch findet eine Kündigung der 
Obligationen Litt. A. von Seiten der Gesellschaft gar nicht und eine stärkere 
Verloosung derselben zum JZwecke ihrer allmäligen Tilgung, als vorstehend 
festgesetzt ist, ebenfalls nicht Statt. Die Bestimmung der jährlich zur Tilgun 
kommenden Obligationen geschieht durch Ausloosung Seitens des Oirektorik mit 
Zuziehung eines das Protokoll führenden Notarius, in einem vierzehn Tage 
uvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der 
“7 freisteht. Die Bekanntmachung der Nummern der ausgelooseten Obli- 
gationen, sowie eine etwaige allgemeine Kündigung der Obligationen Uitt. B. 
erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter (. 10.); die 
erste Einrückung muß mindesiens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungs- 
Termin Statt finden. Die Einlösung der ausgelooseten Obligationen geschieht 
am 1. Juli jeden Jahres, die der Obligationen L.itt. B. zuerst im Jahre 1845., 
die Einlösung der gekündigten Obligationen Litt. B. kann sowohl am 2. Ja- 
nuar als am 1. Juli jeden Jahres Statt sinden. 
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fallen nach dem Nennwerthe gegen 
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des 
Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der 
oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, 
welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung (F. 5.) eingelöst wer- 
den, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung 
wird dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Kommissarius sähech 
Nachweis geführt. 
S. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer- 
den, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder 
sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich 
zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt. 
K. 7. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten
	        
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