Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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11ter Art. 
Die gegenwärtige Konvention bleibt 
bis zum Ablaufe von sechs Monaten 
nach der Seitens des einen der beiden 
kontrahirenden Gouvernements erfolgten 
Aufkündigung in Kraft. 
Sie wird ratifizirt und die Rakiftka- 
tionen werden binnen zwei Monaten, 
oder wo möglich früher ausgewechselt 
werden. 
Deß zu Urkund haben die respektiven 
Bevollmachtigten solche unterschrieben und 
derselben ihre Wappen beigedrückt. 
Geschehen zu Paris, den 21. Juni 
1845. 
(I. S.) gez. Graf v. Arnim. 
(I. S.) gez. Guizok. 
Arl. 11. 
La présente Convention conti- 
nuern à üeire en vigneur jusqun lex- 
piration de sik mois apreés declara- 
lion contraire de la part de lun des 
deuxs Gouvernements. 
Elle sera ratifice ei les raülica- 
lions en seront échanges dans les- 
pbacc de deuxr mois, ou plus 100 si 
laire se pei. 
En loi de quci les Plenipolen- 
liaires respectils lont signée ci ) 
Oont appostk le cachet de leurs armes. 
Fail à Paris, le 21. Juin 1845. 
(L. S.) signé: le Comte d'Arnim. 
(L. S.) signé: Cuizot. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden zu Paris am 20. August d. J. Statt gefunden. 
  
(Nr. 2015.) Erklärung über die Erneuerung resp. Modifikation der am 28. September 1818. 
zwischen Preußen und dem Großherzogthum Oldenburg in Beziehung auf 
das Fürstenthum Birkenfeld abgeschlossenen, am 1. Oktober 1841. abge- 
laufenen Durchmarsch= und Etappenkonvention. 
Vom 12. Juli 1845. 
N die unterm 28. September 1818. zwischen Preußen und dem Groß- 
berzogthume Oldenburg in Beziehung auf das Fürstenthum Birkenfeld abge- 
schlossene, unterm 22. Augusi 1831. erneuerte Durchmarsch= und Etappen- 
Konvention mit dem 1. Oktober 1841. abgelaufen ist, das Bedürfniß eines, 
die diesfälligen gegenseitigen Verhältnisse regelnden, Uebereinkommens aber noch 
fortdauert, so sind die beiderseitigen Regierungen dahin übereingekommen, daß 
die gedachte Konvention auch für fernere zehen Jahre und zwar vom 1. Okto-= 
ber d. J. an ihrem ganzen Inhalte nach Kraft und Gültigkeit haben soll, 
insoweit die nachstehenden, auf die bisherigen Erfahrungen sich gründenden, 
gegenseitig genehmigten Modisikationen nicht eine Abänderung der Bestummun- 
gen derselben bedingen. Die diesfälligen Verabredungen beschränken sich auf 
folgende Punkte: 
1) Die bereits im Jahre 1818. festgesiellte Verpflegungs-Vergütung — 
einschließlich des Quartiers — für die Stabsoffiziere und Generale wird 
von denselben sofort und unmittelbar an die Qnartierwirthe berichtiget 
und sind Erstere gehalten, solche vor ihrem Abgange aus dem Quartier 
dem Wirthe anzubieten. Für den Fall, daß die genannten Militairper- 
sonen Gelegenheit finden, sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern zu 
beköstigen, ohne jedoch in den letzteren Nachtquartier nehmen zu können, 
(Nr. 2614—2615.) ist
	        
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