Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
  
  
vorgeschmiedet ist, in sofern dergleichen Bestandtheile einzeln einen Zentner 
und daruͤber wiegen, auch Pflugschaareneisen; schwarzes Eisenblech, rohes 
Stahlblech, rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, so wie 
Anker= und Schiffskettoon: 
e) Weißfblech, gefirnißtes Eisenblech, polirkes Stahlblech, polirte Eisen= und 
Stahlplatten, Eisen= und Stahldrat . . . .. . . . . 
Anmerk. 1. An den Zollgraͤnzen der Preußischen westlichen Provinzen, desgleichen von Bayern, 
Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen und Luxemburg sind die unter Pos. a. genannten 
Gegenstaͤnde beim Ausgange zollfrei. 
2. Von Rohstahl, seewaͤrts von der Russischen Graͤnze bis zur Weichselmuͤndung ein- 
schließlich eingehend, wird nur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben. 
3. Geknoppertes Zaineisen kann in Bayern auf der Graͤnze von Hindelang bis Frei- 
lassing zu dem Jollsatze von 1# Rthlr. (2 Fl. 371 Kr.) pro Zentner eingehen. 
4. Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen wird nach Pos. d. verzollt. 
)0 Eisen= und Stahlwaaren: 
1) Ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern .. . .. . . . . .. 
2) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und 
Stahl, Eisenblech, Stahl= und Eisendraht, auch in Verbindung mit 
Holz gefertigt; imgleichen Waaren dieser Art, die gefirnitzt oder ver- 
zinnt, eiach nicht polirt sind, als: Aerte, Degenklingen, Feilen, Häm- 
mer, Hecheln= Haspeln, Holzschrauben, Kaffeerrommeln und -Mühlen, 
Kerten (mit Ausschluß der Anker= und Schiffskerten), Maschinen von 
Eisen, Nägel, Pfannen, Plätteisen, Schaufeln, Schlösser, grobe Ringe 
(ohne Politur), Schraubstöcke, Sensen, Sicheln, Stemmeisen, Strie- 
geln, Thurmuhren, Tuchmacher= und Schneiderscheeren, grobe Waage- 
alken, Zangen u. ttttyyyyyy ... .. . . . . . . 
3) Feine, sie moͤgen ganz aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder 
Stahl, oder aus diesen Urstoffen in Verbindung mit Holz, Horn, 
Knochen, lohgarem Leder, Kupfer, Messing, Zinn (letzteres polirt) 
und anderen unedlen Metallen gefertigt sein, als: Gußwaaren (feine), 
Messer, Scheeren, Streichen, Schwerdtfegerarbeit u. s. w. (mit Aus- 
schluß der Näh= und Stricknadeln); lackirte Eisemwaaren; auch Ge- 
wehre aller rt4t4:H###II„.
	        
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