Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Benennung der Gegenstände. 
Glas und Glaswaaren: 
a) Grünes Hohlglas (Glasgeschrrtrtrtrtrtrtr .. .. 
Anmerk. Bei loser Verpackung werden zu 1 Jentner veranschlagt 5# Preußische 
65 Mtbayerische 
oder 
4 Rheinbayer. 
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes; imgleichen Fenster= und 
Tafelglas in seiner nalürlichen Farbe (grün, halb= und ganz weiß0) 
Anmerk. Vorgedachtes Hohlglas nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern 
c) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes weißes 
Glas; auch Behäng zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen 
undGlasfchmelz..................................................... 
d) Spiegelglas: 
) wenn das Stuͤck nicht uͤber 288 Preußische oder 333 Altbayerische 
oder 255 Rheinbayerische □ Zoll mißt, 
O gegossenes, belegtes oder unbelegtes, 
aa) wenn das Stück nicht über 144 Preußische □ Zoll mißzt.. 
bb) wenn das Stück über 144 und bis 288 Preußische □Zoll mißt 
65 geblasenes, belegtes oder unbelegts 
2) belegtes und unbelegtes, gegossenes und geblasenes, wenn das Stück mißte 
über 288 bis 576 □3. Preuß. oder bis 666 Altb. od. 511 Rheinb. □3. 
7 880 
Kubikfuß. 
* 576 2 1000 * - - 1156 - - - 
= 1000 -1400 -- - 1018 1241 - - 
= 1400 = 1900 -- - 2196 : 10684 - - 
1900 U□goll Preußisc= . . 
Anmerk. Rohes ungeschliffenes Spiegelglas wird gegen die allgemeine Eingangsabgabe 
eingelassen. 
Je) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form, 
auch Glaswaaren in Verbindung mit unedlen Metallen und andern nicht 
zu den Gespinnsten gehorigen Urstoffen; desgleichen Spiegel, deren Glas- 
tafeln nicht über 288 Preuß. U□oll das Stück messen 
Anmerk. Spiegel von größeren Dimensionen des Glases zahlen, ohne Rücksicht auf die 
Rahmen, den Eingangszoll nach obigen Stücksätzen für Spiegelglas, den Dimen- 
sionen des Glases gemaß; falls sich der Eingangszoll danach aber geringer als 
10 Rehlr. oder 17 Fl. 30 Kr. vom Zentner berechnet, diesen Satz.
	        
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