Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Benennung der Gegenstände. 
  
Galanteriehandel und als Galanteriewaaren geführt werden; Taschenuhren, 
Stutz= und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der hölzernen Hängeuhren, 
Kronleuchter mit Bronze, Gold= oder Silberblatt (echt oder unecht); Näh- 
nadeln und Cmetallene) Stricknadeln; feine lackirte Waaren von Metall oder 
Pappmasse (papier mach ), feine bossirte Wachswaaren, Regen= und Son- 
nenschirme, Fächer, Blumen, zugerichtete Schmuckfedern, Wachsperlen, Per- 
rückenmacherarbeit u. s. w.; harhaup alle zur Gattung der Kurzen, Quin- 
caillerie= oder Galanteriewaaren gehörigen, unter den Nummern 2. Z. 4. 5. 
0. 10. 12. 19. 21. 22. 27. 30. 31. 33. 35. 38. 40. 41. 42 und 43. der 
zweiten Abtheilung dieses Tarifs nicht mit inbegriffenen Gegenstände; imgleichen 
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, welche mit 
Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing, Papier, Pappe oder Stahl verbunden 
sind, z. B. Tuch= oder Zeugmützen in Verbindung mit Leder, Knöpfe auf 
Holzformen, Klingelschnüren u. dgl. mer. 
Leder, Lederwaaren und ähnliche Fabrikate: 
a) Lohgare oder nur lohroth gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalb- 
leder, Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch Juchten; imgleichen sämisch= und 
weißgares Leder, auch Pergamettttt . .. .. . .. . . .. . . . . 
) Bruͤsseler und Daͤnisches Handschuhleder, auch Korduan, Marokin, Saffian 
und alles gefaͤrbte und lackirte Leder, desgleichen Gummifaͤden und son- 
siige Gummifabrikate, außer Verbindung mit anderen Materialien .. 
Anmerk. 1. Halbgare JZiegen= und Schaffelle für inländische Saffian= und ederfabrikanten 
werden unter Kontrole gegen die allgemeine Eingangsabgabe eingelassen. 
Anmerk. 2. Gumm; in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen rc. 
Jc) Grobe Schuhmacher-, Sattler= und Täschner-Waaren, Blasebälge, auch 
Wagen, woran Leder= oder Polsterarbeiiern . . .. . . .. 
d) Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Bruͤsseler und Daͤni- 
schem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, auch lackirtem Leder und 
Pergament, Sattel= und Reitzeuge und Geschirre mit Schnallen und 
Ringen, ganz oder theilweise von feinen Metallen und Metallgemischen, 
Handschuhe von Leder und feine Schuhe aller 0c04t4t4t4t4t.
	        
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