Benennung der Gegenstaͤnde.
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außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl;
ferner Gold= und Silberstoffe (echt oder unecht); Bänder, ganz oder
theilweise aus Seide; endlich obige Waaren aus Floretseide (bourre de
Ssoic), oder Seide und Floresedeee . . ..
) Alle obigen Waaren, in welchen außer Seide und Floretseide auch andere
Spinnmaterialien: Wolle oder andere Thierhaare, Baumwolle, Leinen,
Einzeln oder verbunden enthalten sind, mit Ausschluß der Gold= und
Silberstoffe, sowie der Banden
31 Seife:
a) Grüne, schwarze und andere Schmierseisfeee . . ..
b) Gemeine weie . .. . . .. . . . .
) Feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen u. s. w.
32Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, in sofern sie in einzelnen Vereins-
staaten zum Gebrauche un Lande eingeführt werden dürfen, und unter Be-
rücksichtigung der besonderen Stempel= und Kontrolvorschriften
Anmerk. Werden dergleichen zum Durchgange angemeldet, so wird die Durchgangsabgabe
erhoben.
335Steine:
a) Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl-, grobe Schleif= und
Wetzsieine, Tufsteine, Traß-, Jiegel= und Backsteine aller Art, beim Trans-
dert zu Wasser, auch beim Landtransport, wenn die Steine nach einer
Ablage zum Verschiffen bestimmt siibboo . . . ...
b) Waaren aus Alabaster, Marmor und Specksiein, ferner: unechte Steine
in Verbindung mit unedlen Metallen, auch geschliffene echte und unechte
Steine, Perlen und Korallen ohne Fassnnng . . . . ..
Anmerk. zu a u. b: 1) Große Marmorarbeiten (Statuen, Büsten und dergleichen), Flinten=
steine, feine Schleif= und Wetzsteine, auch Waaren aus Serpeneinstein
zahlen die allgemeine Eingangsabgabe.
2) Bruch= und behauene Bausteine bei der Einfuhr auf dem Bodensee frei.