Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
  
  
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außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl; 
ferner Gold= und Silberstoffe (echt oder unecht); Bänder, ganz oder 
theilweise aus Seide; endlich obige Waaren aus Floretseide (bourre de 
Ssoic), oder Seide und Floresedeee . . .. 
) Alle obigen Waaren, in welchen außer Seide und Floretseide auch andere 
Spinnmaterialien: Wolle oder andere Thierhaare, Baumwolle, Leinen, 
Einzeln oder verbunden enthalten sind, mit Ausschluß der Gold= und 
Silberstoffe, sowie der Banden 
31 Seife: 
a) Grüne, schwarze und andere Schmierseisfeee . . .. 
b) Gemeine weie . .. . . .. . . . . 
) Feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen u. s. w. 
32Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, in sofern sie in einzelnen Vereins- 
staaten zum Gebrauche un Lande eingeführt werden dürfen, und unter Be- 
rücksichtigung der besonderen Stempel= und Kontrolvorschriften 
Anmerk. Werden dergleichen zum Durchgange angemeldet, so wird die Durchgangsabgabe 
erhoben. 
335Steine: 
a) Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl-, grobe Schleif= und 
Wetzsieine, Tufsteine, Traß-, Jiegel= und Backsteine aller Art, beim Trans- 
dert zu Wasser, auch beim Landtransport, wenn die Steine nach einer 
Ablage zum Verschiffen bestimmt siibboo . . . ... 
b) Waaren aus Alabaster, Marmor und Specksiein, ferner: unechte Steine 
in Verbindung mit unedlen Metallen, auch geschliffene echte und unechte 
Steine, Perlen und Korallen ohne Fassnnng . . . . .. 
Anmerk. zu a u. b: 1) Große Marmorarbeiten (Statuen, Büsten und dergleichen), Flinten= 
steine, feine Schleif= und Wetzsteine, auch Waaren aus Serpeneinstein 
zahlen die allgemeine Eingangsabgabe. 
2) Bruch= und behauene Bausteine bei der Einfuhr auf dem Bodensee frei.
	        
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