Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
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41/VWolle und Wollenwaaren: 
a) Schafwolle, rohe und gekammttee . . . . . . 
h) weißes drei= oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameelgarn, auch 
Garn aus Wolle und Seide; desgleichen alles gefärbte Gam... 
c) Waaren aus Wolle (einschließlich anderer Thierbaare) allein oder in Ver- 
bindung mit anderen, nicht seidenen Spinnmaterialien gefertigt: 
4) bedruckte Waaren aller Art; ungewalkte Waaren (ganz oder theil- 
weis aus Kammgarn), wenn sie gemustert (d. h. faconnirt gewebt, 
gestickt oder brochirt) sind; Umschlagetücher mit angendhten gemuster= 
ten Kanten; Posamentier-, Knopfmacher= und Srickereiwaaren, außer 
Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl 
2) gewalkte unbedruckte Tuch-, Zeug= und Filzwaaren; Strumpfwaaren 
aller Art; sowie alle ungewalkte ungemusierte Waaren 
3) Fußteppichee . .... -..................................... 
Anmerk. 1) Gerberwolle kann von Gewerbtreibenden, welche die Felle gebrauchen, auf beson- 
dere Erlaubnig und unter Kontrole gegen den Jollsatz von 2 Rthlr. (52½, Kr.) 
auögeführt werden. " 
2) Einfaches und doublirtes ungefärbtes Wollengarn, sowie Oeltücher aus Noß- 
haaren, imgleichen ganz grobe Gewebe aus Kaͤlberhaaren und Werg, zahlen die 
allgemeine Eingangsabgabe. 
42,m ;Zink und Zinkwaaren: 
a) roher uüuA 
Anmerk. An der Gränze gegen Trollllll. . . .. 
hb) Bleche und grobe Zinkwaarnren . . . . . . . 
) Feine, auch lackirte ZinkwaaDrnren . . . . . .. 
43Zinn und Zinnwaaren: 
  
a) Grobe Zinmvaaren, als: Schusseln, Teller, Löffel, Kessel und andere Ge- 
fäße, Röhren und Plattennnnn. 
b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen 
Anmerk. Von Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altem Jinn wird die allgemeine Ein- 
gangsabgabe erhoben.
	        
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