Benennung der Gegenstaͤnde.
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41/VWolle und Wollenwaaren:
a) Schafwolle, rohe und gekammttee . . . . . .
h) weißes drei= oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameelgarn, auch
Garn aus Wolle und Seide; desgleichen alles gefärbte Gam...
c) Waaren aus Wolle (einschließlich anderer Thierbaare) allein oder in Ver-
bindung mit anderen, nicht seidenen Spinnmaterialien gefertigt:
4) bedruckte Waaren aller Art; ungewalkte Waaren (ganz oder theil-
weis aus Kammgarn), wenn sie gemustert (d. h. faconnirt gewebt,
gestickt oder brochirt) sind; Umschlagetücher mit angendhten gemuster=
ten Kanten; Posamentier-, Knopfmacher= und Srickereiwaaren, außer
Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl
2) gewalkte unbedruckte Tuch-, Zeug= und Filzwaaren; Strumpfwaaren
aller Art; sowie alle ungewalkte ungemusierte Waaren
3) Fußteppichee . .... -.....................................
Anmerk. 1) Gerberwolle kann von Gewerbtreibenden, welche die Felle gebrauchen, auf beson-
dere Erlaubnig und unter Kontrole gegen den Jollsatz von 2 Rthlr. (52½, Kr.)
auögeführt werden. "
2) Einfaches und doublirtes ungefärbtes Wollengarn, sowie Oeltücher aus Noß-
haaren, imgleichen ganz grobe Gewebe aus Kaͤlberhaaren und Werg, zahlen die
allgemeine Eingangsabgabe.
42,m ;Zink und Zinkwaaren:
a) roher uüuA
Anmerk. An der Gränze gegen Trollllll. . . ..
hb) Bleche und grobe Zinkwaarnren . . . . . . .
) Feine, auch lackirte ZinkwaaDrnren . . . . . ..
43Zinn und Zinnwaaren:
a) Grobe Zinmvaaren, als: Schusseln, Teller, Löffel, Kessel und andere Ge-
fäße, Röhren und Plattennnnn.
b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaaren, Spielzeug und dergleichen
Anmerk. Von Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altem Jinn wird die allgemeine Ein-
gangsabgabe erhoben.