Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2624.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 10. Oktober 1845., die erhöheten Jollsätze für 
einige Waarenartikel betreffend. 
A Ihren Bericht vom 9. d. M. und in Gemaßheit des von den Regie- 
rungen des Zollvereins genommenen Beschlusses bestimme Ich, daß für die 
nachseegend genannten Waarenartikel folgende Eingangs-Zollsätze, nämlich: 
1) für Waaren aus Gold oder Silber, feinen Metallgemischen, Metall- 
Bronze (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, 
oder mit Gold oder Silber belegt; ferner Waaren aus vorgenannten 
Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, 
Schildpatt und unechten Steinen; feine Parfümerien, wie solche in kleinen 
Gläsern, Kruken rc. im Galanteriehandel und als Galanteriewaaren 
geführt werden; Stutzuhren mit Ausnahme derer in hölzernen Gehäusen; 
Kronleuchter mit Bronze, Gold= oder Silberblatt; Ficher; künstliche 
Blumen und zugerichtete Schmuckfedern (Position 20. des Zolltarifs) 
pro Zentner 100 Rcthlr. (175 Fl.); 
2) für lederne Handschuhe (Position 21 d. des Zolltarifs) pro Zentner 
41 Rthlr. (77 F..); 
3) für Franzbranntwein (Position 25b. des Zolltarifs) pro Zentner 16 Rrhlr. 
(28 Fl.) und 
4) für Papiertapeten (Position 27 d. des Zolltarifs) pro Zentner 20 Rehlr. 
35 Fl.) 
vom 1. Januar 1840. ab, einstweilen und bis auf weitere Bestimmung an die 
Stelle der in dem heute von Mir vollzogenen Zolltarife für die Jahre 1846., 
1847. und 1848. vorgeschriebenen Zollsaätze treten sollen. — Sie haben diesen 
Meinen Befehl geichzeit mit dem ebengedachten Zolltarife durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kunde zu bringen. 
Sanssouci, den 10. Oktober 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister Flortwell. 
 
	        
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