Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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umgekehrt aus diesem in jene, eingefuͤhrt werden, mit alleinigem Vorbehalte 
der Spielkarten und der Kalender, hinsichtlich welcher die bisherigen Verhaͤlt- 
nisse unveraͤndert bestehen bleiben, des im Herzogthume Oldenburg fabrizirten 
Bieres (welches bei seinem Uebergange in das uͤbrige Gebiet des Steuervereins 
der in diesem bestehenden Verbrauchsabgabe von inlaͤndischem Bier unterliegt) 
und endlich solcher Gegenstaͤnde, welche ohne Eingriff in die von der Herzoglich 
Braunschweigschen Regierung oder von einem der Staaten des Steuervereins 
ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingefuͤhrt 
werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der 
Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben 
müssen. 
Artikel 5. 
Das Herzoglich Braunschweigsche Gesetz vom 23. Februar 1837., den 
Salzdebit in dem Amte Thedinghausen und in den Ortschaften Bodenburg, 
Oestrum, Osiharingen und Oelsburg betreffend, soll seinem ganzen Umfange 
nach wieder hergestellt und auf die un Artikel 1. unter 3. bis 9. gedachten 
Gebietstheile ausgedehnt werden, und es wird die Versorgung jener Landes- 
theile mit Salz danach aus Hannoverschen Salinen erfolgen. 
Artikel b. 
In den, dem Steuerverein anzuschließenden Braunschweigschen Landes- 
theilen verbleibt der Debit der Spielkarten ausschließlich der Hergoglich Braun- 
schweigschen Regierung, und soll für diese Artikel, gleichwie für Stempelpapier 
und Kalender, bei ihrer Einfuhr in jene Gebietstheile eine Abgabe nicht ent- 
richtet werden. 
Artikel 7. 
Es bleibt der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zwar unbenommen, 
in den dem Steuervereine einverleibten Gebietstheilen Berbrauchsabgaben für 
einseitige Rechmmg erheben zu lassen, jedoch wird dem Grundsatze des Vereins 
gemäß das gleichartige Erzeugniß eines andern Vereinsstaats nicht höher als 
das inländische belasiet werden. 
Dasselbe gilt auch von den Zuschlags= und Oktroiabgaben, welche für 
Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden. 
Artikel 8. 
Zur Beförderung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs isi ver- 
abredet, daß, mit Ausnahme der Hausirer, diejenigen Handel= und Gewerbe- 
treibenden der dem Steuervereine einverleibten Herzoglich Braunschweigschen 
Gebietstheile, welche sich zur Ausübung ihres Handels oder Gewerbes in 
andere Theile des Stenervereins begeben, in den letzteren zur Gewerbesteuer 
nicht herangezogen werden sollen, wenn sie selbst oder die, in deren Dienjien 
sie stehen, im Braunschweigschen zu diesem Handel oder Gewerbe befugt sind. 
Auf ganz gleiche Weise wird es mit den Unterthanen aus sämmtlichen 
zum Steuervereine gehörigen Staaten bei ihrem Verkehr in den gedachten Lan- 
destheilen Herzoglich Braunschweigscher Seits gehalten werden. 
Jabrgang 1845. (Dr. 2039.) 100 Ar-
	        
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