Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Artikel 9. 
Es soll den Unterthanen der kontrahirenden Theile gestattet sein, Ge- 
treide, Hülsenfrüchte und Oelsaamen, auf Mühlen des anderen Vereinsgebiets, 
unter der Bedingung der Wiederausfuhr des gewonnenen Fabrikats, dergestalt 
abgabenfrei verarbeiten zu lassen, daß weder von den aus einem Vereinsgebiete 
in das andere übergehenden Körnern, noch von den daraus gewonnenen FHobri- 
katen, bei deren Aus= und resp. Wiedereingange eine Ein-, Aus= oder Durch- 
gangsabgabe zu entrichten ifst. 
Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, in sofern nicht in 
einzelnen Fällen eine Ausnahme zulässig befunden und ausdrucklich nachgegeben 
wird, über eine Zoll= (Steuer-) Stelle erfolgen, und bei derselben angemeldet 
werden, wie denn überhaupt dabei diejenigen Kontrollmaaßregeln zu beobachten 
sind, welche die kontrahirenden Staaten zum Schutze ihrer Abgabensysteme 
angeordnet haben oder noch anordnen werden. 
Artikel 10. 
Die im vorstehenden Artikel enthaltenen Besiimmungen sollen in gleichem 
Maaße Anwendung sinden, auf folgende Gegenstände, welche zur Verarbeitung 
oder Veredelung aus einem Vereinsgebiete in das andere ein= und im verar- 
beiteten oder veredelten Zustande in das ersiere zurückgeführt werden: 
a) Holz zum Zerschneiden auf Sägemühlen; 
b) Borke zur Lohebereitung; 
) Kreide zum Vermahlen; 
(1) Wachs zum Bleichen; 
c) Glocken zum Umgießen; 
1) Brau= und Brennapparate zur Reparatur und Umarbeitung; 
8) Gemälde zum Resiauriren; 
)MWollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben; 
i) Leinenes und baumwollenes Garn zum Bleichen und Färben. 
Artikel 11. 
Jur Erleichterung des Betriebes der in der Kurhessischen Grasschaft 
Schaumburg und in dem Fürstenthum Schaumburg-Lippe belegenen, der Kur- 
fürsilich Hessischen und der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung gemein- 
schaftlich gehörigen Steinkohlenbergwerke, wird auf Bescheinigungen der betref- 
fenden Hüttenämter gegenseitig zugestanden: 
a) die zollfreie Einfuhr der aus diesen Kommunionbesitzungen gewonnenen 
Steinkohlen, in das andere Vereinsgebiet; 
4b) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hüttemwerken mit unverarbei- 
tetem Gruben= oder Werkholze und den zu dessen Bearbeitung nöthi- 
een Werkzeugen, so wie mit schon gebrauchten, durch ein Hüttenzeichen 
enntlich gemachten Förderungs= und Betriebsgeräthschaften, auch alten 
Schachttauen; 
I0) rücksichtlich der zollpflichtigen Betriebsmaterialien die Erleichterung, daß 
die Ammeldung und Verzollung derselben in dringenden Fällen erst bin- 
Jahrgang 1815. (Tr. 2611.) 101 nen
	        
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