— 709 —
Artikel 9.
Es soll den Unterthanen der kontrahirenden Theile gestattet sein, Ge-
treide, Hülsenfrüchte und Oelsaamen, auf Mühlen des anderen Vereinsgebiets,
unter der Bedingung der Wiederausfuhr des gewonnenen Fabrikats, dergestalt
abgabenfrei verarbeiten zu lassen, daß weder von den aus einem Vereinsgebiete
in das andere übergehenden Körnern, noch von den daraus gewonnenen FHobri-
katen, bei deren Aus= und resp. Wiedereingange eine Ein-, Aus= oder Durch-
gangsabgabe zu entrichten ifst.
Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, in sofern nicht in
einzelnen Fällen eine Ausnahme zulässig befunden und ausdrucklich nachgegeben
wird, über eine Zoll= (Steuer-) Stelle erfolgen, und bei derselben angemeldet
werden, wie denn überhaupt dabei diejenigen Kontrollmaaßregeln zu beobachten
sind, welche die kontrahirenden Staaten zum Schutze ihrer Abgabensysteme
angeordnet haben oder noch anordnen werden.
Artikel 10.
Die im vorstehenden Artikel enthaltenen Besiimmungen sollen in gleichem
Maaße Anwendung sinden, auf folgende Gegenstände, welche zur Verarbeitung
oder Veredelung aus einem Vereinsgebiete in das andere ein= und im verar-
beiteten oder veredelten Zustande in das ersiere zurückgeführt werden:
a) Holz zum Zerschneiden auf Sägemühlen;
b) Borke zur Lohebereitung;
) Kreide zum Vermahlen;
(1) Wachs zum Bleichen;
c) Glocken zum Umgießen;
1) Brau= und Brennapparate zur Reparatur und Umarbeitung;
8) Gemälde zum Resiauriren;
)MWollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben;
i) Leinenes und baumwollenes Garn zum Bleichen und Färben.
Artikel 11.
Jur Erleichterung des Betriebes der in der Kurhessischen Grasschaft
Schaumburg und in dem Fürstenthum Schaumburg-Lippe belegenen, der Kur-
fürsilich Hessischen und der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung gemein-
schaftlich gehörigen Steinkohlenbergwerke, wird auf Bescheinigungen der betref-
fenden Hüttenämter gegenseitig zugestanden:
a) die zollfreie Einfuhr der aus diesen Kommunionbesitzungen gewonnenen
Steinkohlen, in das andere Vereinsgebiet;
4b) der freie Verkehr zwischen den gedachten Hüttemwerken mit unverarbei-
tetem Gruben= oder Werkholze und den zu dessen Bearbeitung nöthi-
een Werkzeugen, so wie mit schon gebrauchten, durch ein Hüttenzeichen
enntlich gemachten Förderungs= und Betriebsgeräthschaften, auch alten
Schachttauen;
I0) rücksichtlich der zollpflichtigen Betriebsmaterialien die Erleichterung, daß
die Ammeldung und Verzollung derselben in dringenden Fällen erst bin-
Jahrgang 1815. (Tr. 2611.) 101 nen