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nen 24 Stunden nach erfolgter Einfuͤhrung über die Granze zu gesche-
hen braucht, und
d) die Abgabenfreiheit fuͤr folgende Gegenstaͤnde, wenn dieselben bei dem
Betriebe jener Kohlenbergwerke zum Verbrauche kommen, und aus dem
freien Verkehre des andern Vereins herstammen, nämlich Kalk, Quader-
steine, Pulver, Näagel, Leder, Grubenseile, Holz (verarbeitetes und rohes),
Materialien zum Schmieren der Maschinen (Oel, Thran, Talg 2c.), rohe
Metalle zu Maschu#en (Kupfer, Zinn, Blei).
Artikel 12.
Gehen an den gemeinschaftlichen Gränzen beider Zollvereine Waaren
über, welche in dem einen Vereinsgebiete amtlich abgefertigt und kolliweise
unter Verschluß gesetzt sind, um, mit unmittelbarer Durchfahrung des andern
Vereinsgebiets, in einen andern Theil des erstern wieder eingeführt zu werden,
so soll, wenn nicht etwa in Fällen dringenden Verdachts eine Eroôffnung der
Kolli Seitens der Abfertigungsstellen in dem zu durchfahrenden Gebiete, der
Reoision wegen, nothwendig befunden wird, der in dem anderen Vereinsgebiete
angelegte Verschluß nicht abgenommen, sondern, neben dem von dem Eingangs-
amte, den bestehenden Vorschriften gemäß, etwa anzulegenden Verschlusse bei-
behalten werden.
Auf kurzen Straßenstrecken soll in Fällen der bezeichneten Ark, zur Ab-
kürzung des Abfertigungsverfahrens, der an den eingehenden Waaren bereits
befindliche Verschluß, wenn solcher gut und dem Zwecke entsprechend gefunden
wird, als genügend betrachtet und von der Anlegung eines anderweiten Ver-
schlusses abgestanden werden. Diese Erleichterung kann auch dann Statt fin-
den, wenn die geladenen Waaren nicht kolliweise, sondern im Ganzen unter
Verschluß gesetzt sind.
Auf gleiche Weise soll, wenn die Transporte nach dem Durchgange durch
das andere Bereinsgebiet, an der Gränze desjenigen Vereinsgebiets, aus welchem
dieselben ursprunglich abgegangen sind, wieder eintreffen, eine Abladung der
Wagen und eine spezielle Revision, wenn der Verschluß unverletzt befunden
wird, nur dann Statt finden, wenn der dringende Verdacht einer begangenen
Defraude vorliegen sollte. «
Artikel 13.
Zur Vermeidung des Aufenthalts, welchen die Abfertigung der von
Muͤnden in das Zollvereinsgebiet uͤbergehenden Waaren in der gewoͤhnlichen
Art an der Gränze verursachen würde, wird eine Vorabfertigung dieser Waa-
ren vor ihrem Abgange von Münden durch daselbst Seitens des Zollvereins
zu stationirende Beamte bewirkt werden.
Artikel 14.
An den gemeinschaftlichen Gränzen soll eine, den gegenseitigen Verkehrs-
verhältnissen entsprechende Anzahl von Zoll= (Steuer-) Aemtern mit angemesse-
nen Erhebungs= und Abfertigungsbefugnissen bestehen, und wird, soweit es
daran jetzt fehlen möchte, dem Mangel abgeholfen werden. A
Ar-