Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Angabe nichts enthalte noch auslasse, was sich bei der von ihm vorgenomme- 
nen Besichtigung als wahrheitswidrig ergeben habe, und daß ihm auch kein 
Umstand, der den Werth des Gebäudes vermindere, bekannt sei. Dieses Atrest 
muß hinsichtlich der Unterschriften des Ortsvorstandes von der Ortsobrigkeit 
beglaubigt werden, welche dabei zu bescheinigen hat, daß der angegebene Werth 
angemessen erscheine, und auch sonst kein Bedenken gegen die beantragte Ver- 
sicherung obwalte. Auf Grund dieser Vorlagen und des Einverständnisses der 
Kreisdirektion kann die Generaldirektion, wenn sie kein Bedenken dabei findet, 
oder der Antragende die Versicherungssumme soweit, daß das Bebenken geho- 
ben wird, herabzusetzen einwilligt, den Versicherungsvertrag abschließen. Kann 
aber wegen nicht zu hebender Bedenken der Versicherungsvertrag auf diese 
Weise nicht zu Stande gebracht werden, so sieht dem Gebaudebesitzer frei, eine 
Abschätzung durch die Abschätzungskommission zu beantragen. 
Zu g. 19. 
Die Bestimmung des F. 19.: 
„die Ortsobrigkeit fungirt umsonst 2c." 
bis 
„unterworfen werden“ 
wird aufgehoben und slatt dessen verordnet: 
„Die Feuer-Sozietätsbehörden, der Ortsvorstand und die Polizeiobrigkeit 
des Orts fungiren umsonst; mit den Uebrigen wird wegen ihrer Gebühren 
ein= für allemal ein billiges Abkommen, aber nicht nach der Tarsumme, 
sondern nach der Gebäudezahl getroffen, und dieses Abkommen der Ge- 
nehmigung der Feuersozietats-Oirektion unterworfen. 
Oie gedachten Gebühren tragt die Sozietätskasse, doch soll die Wie- 
dereingelung derselben von dem Gebaudebesitzer erfolgen, wenn dieser 
schon früher Sozietätsgenosse gewesen, aber aus der Sozietät ausgeschie- 
den war, oder wenn derselbe vor Ablauf von drei Jahren nach erfolgter 
Abschätzung aus der Sozictät ausscheider. In diesem letzten Falle ist 
der Ausscheidende erst nach Wiederersiattung jener Gebühren seiner Ver- 
pflichtungen gegen die Sogzietat als enthoben zu betrachten.“ 
Zu K. 21. 
Der F. 21. wird aufgehoben und statt dessen Folgendes verordnet: Gegen 
die in dieser Weise geschehenen Abschätzungen steht sowohl der Sozietät, als 
auch dem Gebäudebesitzer zu jeder Zeir die Berufung auf Aufnahme einer noch- 
maligen Taxe durch einen in jedem Falle von der Sozietät zu wählenden Bau- 
beamten zu; die Kosien dieser Taraufnahme fallen dem Gebäudebesitzer nur 
dann, wenn derselbe der Extrahent ist und seine Beschwerde grundlos befunden 
worden, in allen anderen Fällen aber der Sozietät zur Last. 
Zu g. 20. 
Denm Ermessen der Sozietät bleibt überlassen, ob sie eine Revision durch 
die Abschätzungskommission eintreten oder ohne eine solche vorherige Reoision 
das Marximum der versicherungsfähig bleibenden Summe sogleich durch - 
(Na 2647.) au- 
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