Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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raths  das  Evangelische  Konsistorium  zu  entscheiden.  Gegen  einen  Beschluß  des  Evange—
lischen  Konsistoriums,  wodurch  solche  Einsprachen  für  begründet  erkannt  werden,  steht
dem  davon  Betroffenen  binnen  der  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  das  Recht  der
Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens  zu,  welches  endgültig
entscheidet.
·  Art.  22.

Die  Wahl  in  den  Kirchengemeinderath  kann  abgelehnt  werden:

1)  von  denjenigen,  welche  unmittelbar  zuvor  drei  Jahre  hindurch  Kirchengemeinderäthe
  waren;

2)  von  solchen,  welche  überhaupt  schon  sechs  Jahre  als  Kirchengemeinderäthe  Dienste
geleistet  haben;

3)  bei  einem  Lebensalter  von  über  sechzig  Jahren  zur  Zeit  der  Wahl;

4)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe  (wie  Kränklichkeit,  häufiger  Abwesenheit,
  unvereinbarer  Dienstverhältnisse  u  #.  f.).

Aus  den  Gründen  der  Ziff.  4  kann  ein  Kirchengemeinderath  sein  Amt  auch  niederlegen.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  Ablehnung  und  der  Niederlegung  des  Amts  entscheidet
der  Kirchengemeinderath  und,  wenn  Beschwerde  hiegegen  erhoben  wird,  endgültig  das  Evangelische
  Konsistorium.

Bis  die  Gntscheidung  erfolgt  ist,  hat  der  Kirchengemeinderath  sein  Amt  fortzuversehen.

Art.  23.
Wenn  einzelne  der  Gewählten  nicht  eintreten,  so  rücken  solche  nach,  auf  welche  mindestens
  ein  Zehntel  der  abgegebenen  Stimmen  gefallen  ist.
Sind  solche  nicht  vorhanden,  so  ist  die  Zahl  durch  Nachwahl  zu  ergänzen.
Bei  einer  außer  der  Zeit  eintretenden  Erledigung  wählt  der  Kirchengemeinderath  für
die  noch  übrige  Dienstzeit  des  Ausgeschiedenen  einen  Ersatzmann.

Art.  24.

Die  gewählten  Mitglieder  des  Kirchengemeinderaths  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich
als  kirchliches  Ehrenamt;  sie  werden  vom  Vorsitzenden  in  dasselbe  eingeführt  und  auf
treue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  verpflichtet.

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  werden  im  Verordnungswege  erlassen.