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verguͤtigungsgelder geltend machen will oder nicht. Die Generaldirektion hat
jedoch, ehe d einen derartigen Anspruch geltend macht, die Angelegenheit den
Mrvinzialständen oder deren Depmakion für Feuerfozietäts-Sachen vorzutragen
und deren Genehmigung zur Anstellung der Klage einzuholen.
Zu F. 50.
Der §. 50. wird aufgehoben und dagegen Folgendes verordnet:
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches,
gleichviel ob von vaterländischen oder befreundeten oder feindlichen Truppen,
nach Kriegsgebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung miltai-
rischer Zwecke, auf Befehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt
worden, wird zwar ebenfalls von der Sozictät vergütek, jedoch erst nach er-
folgter Wiederherstelln der beschädigten Gebaäude und nur zu demjenigen
Bekrage, welcher zur iederherstellung wirklich verwendet worden, wenn dieser
geringer ist, als die Versicherungssumme. Die Vorschriften der W#. 57 a. und
57n, bleiben in diesem Falle außer Anwendung.
Zu F. 50. bis incl. 52.
Die Vergütung, welche wegen der in den §#. 50. bis mit 52. gedachten
Feuerschäden aus diesseitigen Staatsfonds oder von auswärtigen Staaten ge-
währt wird, fällt der Sozietätskasse in soweit zu, als diese die Entschädigung
bereits geleistet hat, oder dafür verhaftet ist.
Zu g. 54.
Verlangt ein Sozietaͤtsgenosse Verguͤtung fuͤr eine Beschaͤdigung, die
nicht durch das Feuer selbst, sondern zum Behuf der Loͤschung des Feuers,
oder, um die weitere Verbreitung des Feuers z verhuͤten, geschehen sein soll,
und ist diese Beschaͤdigung nicht auf Befehl kompetenter Personen geschehen,
so bleibt dem Ermessen der Generaldirektion uͤberlassen, den Sozietaͤtsgenossen
mit diesem Anspruche auf den Rechtsweg zu verweisen.
Zu g. 57 a. und F. 57 b.
In dem im Zusatze zu H. 50. gedachten Falle wird die Brandvergu-
tung erst nach nachgewiesener wirklicher Verwendung der Wiederherslellungs-
kosten und dann in Einer Summe ausgezahlk.
Zu F. 64 à.
Von den in diesem F. bezeichneten Versicherungen sollen nur dann, wenn
dieselben die Versicherungssumme des abgebrannten Gebäudes, von welcher
der Beitrag fortgezahlt wird, und nur in soweit, als sie jene Summe über-
steigen, Beiträge genommen werden.
Zu g. 64 b.
Der §. 64 D. wird aufgehoben.
Zu g. 65.
Obwohl der Anspruch auf Auszahlung der Brandvergütungs-Gelder
niemals von der Wiederherstellung eines dem abgebrannten völlig gleichen Ge-
au-