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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sansptui, den 7. November 1845.
I. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile.
v. Savigny. v. Bodelschwingh Graf zu Stolberg. Flottwell.
Uhden.
(Nr. 2048.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements
für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Gum-
binnen, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845.
Wir Friedrich Wilhelm,) von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben die im F. 40. des Reglements für die Feuersozietät der sämmrlichen
Stäadte des Regierungsbezirkä Gumbinnen vom 29. April 1838. und im F. 17.
der Ausführungsverordnung von demselben Tage vorbehaltene Revision jenes
Reglements mit Zuziehung von Deputirten der betheiligten Städte startfinden
lassen, und verordnen in Folge derselben, zur Beseitigung wahrgenommener
Maängel und zur Ergänzung des gedachten Reglements, unter Aufhebung der
entgegenstehenden Bestanznichern, Folgendes:
Zum FK. 8.
Die Bestimmung des Beitragssatzes, zu welchem die im §. S. angege-
benen Gebäude zur Versicherung angenommen werden, soll ferner nicht mehr
der Direktion allein überlassen bleiben, sondern durch eine aus drei Assozürten
zusammengesetzte Kommission erfolgen, von welchen einer von dem Grundbesitzer,
welcher versichern will, einer von den Stadtverordneten des Orts und einer
von der Direktion der Feuersozietät gewahlt wird. Derjenige Beitragssatz, für
welchen wenigstens zwei Mitglieder der Kommission stimmen, tritt in Geltung.
Bei einem gänzlichen Mangel an Uebereinstimmung in dem Gutachten der Theil-
nehmer der Kommission soll das arithmetische Mittel von ihren Zahlenangaben
für den Beitragssatz maaßgebend sein; jedoch sieht es in allen Fällen der Di-
rektion sowohl als auch dem betreffenden Grundbesitzer frei, die Versicherung
in jedem Jahre bis spätesiens den 30. Sepcember zum Jahresschlusse aufzu-
kündigen.
9Wn der Grundbesitzer, welcher versichern will, einen auswärtigen
Assozüirten in die Kommission, so muß derselbe auch die dadurch erwachsenden
Kosten tragen.
Zum S. 17.
Die im Gemeinebezirke der assozirrten Städte gelegenen, dem Staate
ehörigen Gebäude bleiben zwar auch ferner von der Verpflichtung zur Ver-
scherung bei der Feuersozietät ausgeschlossen; jedoch sollen dieselben, wenn sübe-
aupt