Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gebäuden mit Fachwerks= oder hölzernen Umfassungswänden ohne massive Be- 
dachung, nach ihren sonstigen Merkmalen in die siebente oder achte Klasse 
u setzen. 
zu set Die Wind- und Lohmuͤhlen hoͤren vom 1. Januar 1846. ab auf, eine 
besondere Klasse für sich (die neunte und letzte) zu bilden, und sind in den- 
jenigen Klassen, zu welchen sie nach ihrer jedesmaligen Bauart reglementsmäßig 
zu rechnen sind, 3 den Feuerkassen-Beiträgen heranzuziehen. 
Bei der Einschätzung in die Beitragsklassen ist das Gewerbe der Nagel- 
schmiede und der Schlosser für ein feuergefährliches zu erachten. 
Zum F. 40. 
Mit der nach fünf Jahren wiederholt vorzunehmenden Revision der 
Klasseneintheilung und des Beitragsverhältnisses der verschiedenen Klassen soll 
wieder eine allgemeine Revision des Reglements verbunden, und hierbei ins- 
besondere nicht nur über die Beibehaltung oder Abschaffung des Versicherungs- 
zwanges, sondern auch über die Frage von neuem berathen werden, ob nicht 
die für jetzt ausgesetzte Vereinigung mit der Feuersozietät der Städte des Re- 
gierungsbezirks Königsberg angemessen erscheine. 
Bei allen künftigen Regelmentsrevisionen sind sechs Deputirte der asso- 
zürten Städte zuzuziehen, von welchen einer die Stadt Tilsit, und einer die 
Stadt Insterburg vertritt, während die andern vier von den übrigen assozürten 
Städten bezirksweise in der Art gewählt werden, daß jede Stadt einen Wahl- 
mann ernennt, wonächst in jedem der vier Bezirke, in welche die übrigen 
assozürten Städte mit möglichst genauer Berücksichtigung des von ihnen ver- 
sicherten Gebaudewerths einzutheilen sind, die Wahlmänner der dahin ehörigen 
Städte zusammentreten und für die letztern den Deputirten wählen. I Tilsit 
und in Insterburg geschieht die Wahl des Deputirten, so wie in den übrigen 
assozürten Städten die Ernennung der Wahlmänner durch die Stadtverord- 
neten, unter Bestätigung der betreffenden Magisträte, mit der Maaßgabe, daß 
die Deputirten sowohl, als auch die Wahlmänner stets assozürte Grundbesitzer 
sein müssen. Den Deputirten werden für die Reise zur Reglementsreoision, 
und den Wahlmannern für die Reise zur Bezirkswahl dieselben Tagegelder und 
Fuhrkosten aus dem Seoziekätsfonde gezahlt, welche der §. 104. des Reglements 
den Deputirten für die Rechnungsrevision bewilligt. 
Denjenigen bezirksweise wählenden Städren, aus deren Mitte kein De- 
putirter erwählt ist, soll es frei stehen, auf ihre eigene Kosien noch besondere 
Deputirte zur Reglementsreviskon abzusenden, welche letztere alsdann an den 
Berathungen, jedoch ohne Stimmrecht, theilnehmen. 
Zum S. 52b. 
In dem am Schlusse des F. 52D. bemerkten Falle soll künftig nicht nur 
auf das Kapital, sondern auch auf die etwanigen rückständigen Zinsen den 
Hppothekengläubigern in soweit, als die Verpflichtung der Sozietät ohne den 
Eintritt des Verbrechens des Schuldners gereicht Haben würde, aus dem 
Sozietäts-Fonds Zahlung geleistet werden. 
Zu
	        
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