Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Zu den W. 62 und 63. 
Bei Totalschäden soll künftig das erste Driktheil der Brandschaden- 
Bergütung und bei Partialschäden die erste Hälfte der Brandschadenvergütung 
sofort der Kämmereikasse der betreffenden Stadt überwiesen werden, sobald der 
Magistrat der Direktion die Anzeige macht, daß der Beschädigte mit dem 
Retablissementsbau auf demselben Hypotheken-Areale, worauf das abgebrannte 
Gebäude gesianden, vorzugehen gedenke. In gleicher Art ist bei Totalschaden 
das zweite Drittheil der Brandschadenvergütung der Kämmereikasse zu über- 
weisen, sobald bei der Direktion eine Bescheimgung des Magistrats darüber 
eingeht, daß das erste Drittheil bereits in den Retablissementsbau auf dem be- 
treffenden Hypotheken-Arcal verwendet worden sei. Die weitere Auszahlung 
der solchergestalt der Kämmereikasse überwiesenen Brandvergütungsgelder an 
den Beschädigten bleibt demnächst der Vorsorge des Magistrats überlassen, 
welcher dieselbe jedoch nur dann im ganzen Betrage auf einmal oder in klei- 
nen Raten selbsiständig bewirken lassen darf, wenn vorher die Verwendung der 
zu zahlenden Betrage in den Retablissementsbau auf dem die Brandsielle um- 
fassenden Hypotheken-Areale erfolgt ist. Sollen dagegen im Vertrauen auf 
künftige Verwendung vorschußweise Zahlungen an den Beschädigten erfolgen, 
so hat der Magistrat zu denselben jedesmal vorher die Genehmigung des be- 
treffenden Kreislandraths einzuholen, welcher nach sorgfältiger Prüfung diese 
Genehmigung nur dann ertheilen darf, wenn Vorschußzahlungen durchaus er- 
forderlich sind, um die Einleitung oder die Fortsetzung des Baues möglich zu 
machen und dabei das Interesse der etwanigen Hypothekenglaubiger in keiner 
Weise gefährdet erscheint. 
DOas letzte Drittheil der Brandschadenvergütung bei Totalschäden und 
die zweite Hälfre der Brandschadenvergütung bei Parkialschäden werden auch 
ferner, wie bisher, von der Direktion erst dann angewiesen, wenn vorher über 
die Vollendung des Retablissememsbaues auf dem alten Hypotheken-Areale und 
die Verwendung des ganzen Betrages der Brandschadenvergütung in den Bau 
der Nachweis geführt worden ist. 
» Zums7s2. 
Abgebrannte Privatgebaͤude muͤssen in der Regel binnen fuͤnf Jahren, 
abgebrannte oͤffentliche Gebaͤude aber binnen zehn Jahren vom Tage des 
Brandes ab auf dem Hypotheken-Areale, wozu die Brandstelle gehört, wieder 
aufgebaut werden. Wird der Wiederaufbau in diesen Fristen nicht ausgefuͤhrt, 
so soll die Direktion der Feuersozietät berechtigt sein, die Brandschadenvergütung 
unter desinitiver Verausgabung bei ihrer Kasse den betreffenden Städten zur 
weiteren Asservirung und Nutzung mit der Wirkung in Beziehung auf den 
Empfangsberechtigten zu überweisen, daß Letzterer sich ferner nicht mehr an 
die Sozietät, sondern nur an die Kämmerei wegen seiner Befriedigung halten, 
auch von der Kämmerei bis dahin, daß seine Forderung reglementsmäßig zahl- 
bar wird, keine Zinsenzahlung fordern kann. In sofern ein abgebranntes 
Grundstück noch vor dem Ablaufe der obigen Fristen auf Grund des §F. 18. 
Tit. 8. Thl. I. des Allg. Landrechts der Kämmerei zugeschlagen wird, ist die 
zu demselben gehbrige Brandschadenvergütung sofort der Kämmerei zur belie- 
bigen Benutzung zu zahlen und bei der Sozietätskasse definitiv zu verausgaben. 
Jahrgang 1845. (Nr. 2648—2649.) 105 Zum
	        
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