Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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berg, vom 29. April 1838. und in F. 17. der Ausführungsverordnung von 
demselben Tage vorbehaltene Reoision jenes Reglements mit Zuziehung von 
Deputirten der betheiligten Städte Statt finden lassen, und verordnen in Folge 
derselben zur Beseitigung wahrgenommener Mängel und zur Erganzung 
des gedachten Reglements mit Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften 
Folgendes: 
Zum g. 1. 
Mit dem Schlusse des laufenden Jahres scheidet die Stadt Memel aus 
dem Sozietatsverbande. Wir behalten Uns jedoch vor, diese Stadt kuͤnftig 
einer der bestehenden oͤffentlichen Fenersozietäten wieder wt uweisen; da solches 
aber für jetzt nicht geschehen kann, so bleibt den Grund eiteern der genannten 
Stadt überlassen, vom 1. Januar k. J. ab, ihre Gebäude bei den in Unseren 
Landen bestehenden oder zur Wirksamkeit verstatteten Privat-Feuerversicherungs- 
Gesellschaften gegen Feuersgefahr zu versichern. 
Da die Feuersozietät kein Stammvermogen besitzt, so kommt bei dem 
Ausscheiden der Stadt Memel aus der Sozietät zwischen dieser Stadt und den 
im Sozietätsverbande verbleibenden Stadten nur der am Schlusse des laufen- 
den Jahres sich ergebende Kassenbestand in soweit zur Theilung, als er nicht 
noch zur Erfüllung der bis dahin entstandenen Verpflichtungen der Feuersozietät 
gebraucht wird. Die Theilung ist nach dem Verhaltnisse der Versicherungs- 
Summen zu bewirken, mit welchen die Stadt Memel und die übrigen assozürten 
Städte am Schlusse des laufenden Jahres im Haupt-Lagerbuche aufgeführt 
sind. Der hiernach der Stadt Memel zustehende Betrag aber ist, in sofern er, 
wie es wahrscheinlich ist, so unbedeuntend ausfällt, daß seine Zurückerstattung 
an die betheiligten Grundbesitzer entweder wegen Untheilbarkeit unausführbar 
oder mit unverhältnißmäßig großen Weitläuftigkeiten verbunden wärc, der 
dortigen Kämmereikasse zu überweisen und demnächst nach dem Beschlusse 
des Magistrats und der Stadtverordneten am Orte zu gemeinnützigen 
Zwecken, welche möglichst im besonderen Interesse der Grundbesitzer liegen, zu 
verwenden. 
Zum g. 7. 
Glockengießhäuser und besonders gebaute Laboratorien der Apotheker 
gebbren zu den wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit nicht aufnahmefähigen 
ebauden. 
Zum g. 17. 
Die im Gemeinebezirke der assoziirten Staͤdte gelegenen, dem Staate 
zugehörigen Gebäude bleiben zwar auch ferner von der Verpflichtung zur Ver- 
sicherung bei der Feuersozietät ausgeschlossen, jedoch sollen dieselben, wenn über- 
haupt ihre Versicherung von der betreffenden Verwaltungsbehörde für gut 
befunden wird, der Regel nach bei der Städte-Feuersozietät versichert werden. 
Zum S. 19. 
Anträge wegen neuer Versicherungen oder wegen Erhöhung der besie- 
henden Versicherungssummen außer dem auf den 1. Jannar jeden Jahres 
bestimmten regelmäßigen Eintrittstermine sind bisher nur unter der ausdrück- 
(Nr. 2649.) 105 lichen
	        
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