— 747 —
Zum g. 128.
Zur Vergütung der bei einem Brande entstandenen Schäden an den
öffentlichen Feuerlöschgeräthen, sowie zur Vergütung von Beschädigungen an
Zäunen und andern nicht versicherten Gegenständen, welche Behufs der E#schung
oder Verhinderung der Weiterverbreitung eines Brandes auf polizeiliche An-
ordnung angerichtet oder doch nachher als nöthig oder nützlich für den gedach-
ten Zweck anerkannt worden sind, soll ein Beitrag aus dem Feuersozietaäts-
Fonds in dem Maaße geleisiet werden, in welchem das Interesse der Immo-
biliar-Feuersozietät nach billigem Ermessen bei der Sache mitbetheiligt erscheint.
In der Regel ist dieser Beitrag auf die Hälfte des ermittelten diesfälligen
Schadens festzusetzen und die Direktion ermächtigt, denselben in dieser Gränze
ohne Weiteres auf den Feuersozietäts-Fonds anzuweisen. Sollte in einzelnen
Fallen wegen besonderer Umstände ein höherer Beitrag der Immobiliar-geuen-
Sozietät billig erscheinen, so hat die Direktion vor der Anweisung desselben
no !“ Genehmigung der Deputirten der Sozietät für die Rechnungsrevision
einzuholen.
Schließlich genehmigen Wir noch auf den Antrag der zur Reglements-
Revision versammelt gewesenen Deputirten der Sozietät, daß von der letztern
sämmtliche noch besiehende Aktiva und Passiva der mit dem Schlusse des Jah-
res 1838. aufgelösten alten Städte-Feuersozietät des Regierungsbezirks Königs-
berg mit der Verpflichtung ubernommen werden, für die Abwickelung der Rest-
verwaltung dieser Sozietät zu sorgen, und bestimmen zur Erleichterung dieser
Abwickelung noch, daß jeder Grundbesitzer, welcher noch Brandschadenvergütung
von der alten Stadte-Feuersozität zu fordern hat, gehalten sein soll, den noch
rückständigen Retablissementsbau binnen zwei Jahren vom Tage der Publi-
kation dieser Verordnung an gerechnet auszuführen, widrigenfalls die Brand-
schadenvergütung mit der oben im Zusatze zum F. 72. des Reglements bestimm-
ten Wirkung in Beziehung auf den Empfangsberechtigten der Kämmerei der
betreffenden Stadt zur weitern Asservirung und Nutzung zu überweisen ist. Eine
solche Ueberweisung der Brandschadenvergütung an ie Kümmerei tritt auch
schon früher ein, wenn das Grundstück, zu welchem die Brandschadenvergütung
gehdrt, der Kämmerei auf Grund des F. 48. Titel 8. Theil I. des Allgemei-
nen Landrechts zugeschlagen worden ist.
Gegeben Sanssouci, den 14. November 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh.
(Nr. 2650.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. November 1845., wegen Eweiterung der
Befugnisse der Kreis -Justizräthe zur Vollstreckung der Exekution.
A# Ihre Berichte vom 2. August und 30. Oktober d. J. besiumme Ich zur
Erledigung entstandener Zweifel, daß den nach der Verordnung vom 30. No-
vember 1833. angestellten Kreis-Justizräthen auch ohne besonderen Auftrag in
folgenden Fällen die Vollstreckung der Exekution zustehen soll: 1) In den
(Nr. 2619—2657.) nach