Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 747 — 
Zum g. 128. 
Zur Vergütung der bei einem Brande entstandenen Schäden an den 
öffentlichen Feuerlöschgeräthen, sowie zur Vergütung von Beschädigungen an 
Zäunen und andern nicht versicherten Gegenständen, welche Behufs der E#schung 
oder Verhinderung der Weiterverbreitung eines Brandes auf polizeiliche An- 
ordnung angerichtet oder doch nachher als nöthig oder nützlich für den gedach- 
ten Zweck anerkannt worden sind, soll ein Beitrag aus dem Feuersozietaäts- 
Fonds in dem Maaße geleisiet werden, in welchem das Interesse der Immo- 
biliar-Feuersozietät nach billigem Ermessen bei der Sache mitbetheiligt erscheint. 
In der Regel ist dieser Beitrag auf die Hälfte des ermittelten diesfälligen 
Schadens festzusetzen und die Direktion ermächtigt, denselben in dieser Gränze 
ohne Weiteres auf den Feuersozietäts-Fonds anzuweisen. Sollte in einzelnen 
Fallen wegen besonderer Umstände ein höherer Beitrag der Immobiliar-geuen- 
Sozietät billig erscheinen, so hat die Direktion vor der Anweisung desselben 
no !“ Genehmigung der Deputirten der Sozietät für die Rechnungsrevision 
einzuholen. 
Schließlich genehmigen Wir noch auf den Antrag der zur Reglements- 
Revision versammelt gewesenen Deputirten der Sozietät, daß von der letztern 
sämmtliche noch besiehende Aktiva und Passiva der mit dem Schlusse des Jah- 
res 1838. aufgelösten alten Städte-Feuersozietät des Regierungsbezirks Königs- 
berg mit der Verpflichtung ubernommen werden, für die Abwickelung der Rest- 
verwaltung dieser Sozietät zu sorgen, und bestimmen zur Erleichterung dieser 
Abwickelung noch, daß jeder Grundbesitzer, welcher noch Brandschadenvergütung 
von der alten Stadte-Feuersozität zu fordern hat, gehalten sein soll, den noch 
rückständigen Retablissementsbau binnen zwei Jahren vom Tage der Publi- 
kation dieser Verordnung an gerechnet auszuführen, widrigenfalls die Brand- 
schadenvergütung mit der oben im Zusatze zum F. 72. des Reglements bestimm- 
ten Wirkung in Beziehung auf den Empfangsberechtigten der Kämmerei der 
betreffenden Stadt zur weitern Asservirung und Nutzung zu überweisen ist. Eine 
solche Ueberweisung der Brandschadenvergütung an ie Kümmerei tritt auch 
schon früher ein, wenn das Grundstück, zu welchem die Brandschadenvergütung 
gehdrt, der Kämmerei auf Grund des F. 48. Titel 8. Theil I. des Allgemei- 
nen Landrechts zugeschlagen worden ist. 
Gegeben Sanssouci, den 14. November 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 2650.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. November 1845., wegen Eweiterung der 
Befugnisse der Kreis -Justizräthe zur Vollstreckung der Exekution. 
A# Ihre Berichte vom 2. August und 30. Oktober d. J. besiumme Ich zur 
Erledigung entstandener Zweifel, daß den nach der Verordnung vom 30. No- 
vember 1833. angestellten Kreis-Justizräthen auch ohne besonderen Auftrag in 
folgenden Fällen die Vollstreckung der Exekution zustehen soll: 1) In den 
(Nr. 2619—2657.) nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.