Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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zwischen den Behoͤrden und den Mitgliedern der Sozietaͤt, die amtlichen Atteste 
für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene Brandentschädi- 
gungszahlungen ans der Sozietatskasse, sind vom tarifmäßigen Stempel und 
von Sporteln embunden. 
Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Stempel, deren Be- 
zahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. Zu Verträgen mit einer siempel- 
pflichtigen Partei, isi der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu den 
Nebeneremplaren der Stempel beglanbigter Abschriften zu verwenden. 
K. 3. 
Ebenso soll ihr die Portofreiheit, in Absicht aller mit dem Vermerk 
„Feuersozietätssache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen Be- 
richte, Gelder und Pakete zustehen, die in Feuersozietäts-Angelegenheiten zwischen 
der Direktion der ritterschaftlichen Feuersozietät und andern Behörden hin= und 
hergesandt werden: Privatpersonen und einzelne Interessenten aber mussen ihre 
Eingaben an die Feuersozietäts-Behörde frankiren und kommt ihnen und den 
an sie ergehenden unfrankurten Antworten die Portofreiheit nicht zu Statten. 
G. 4. 
Aufnabme. Die Sozielät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude 
Fioigkete der aufnehmen, und zwar nur solche Gebäude, die innerhalb der im §F. 1. angege- 
glieder. henen Graͤnzen belegen sind. Gebände, die sich in einem siädtischen Kommunal= 
verbande befinden, dürfen nicht aufgenommen werden. 
g. 5. 
Wegen ihrer allzu großen Feuergefährlichkeit sollen jedoch folgende Ge- 
bände, als: 
Pulvermühlen und Pulvermagazine, 
Glas= und Schmelzhütten, 
Stuckgießereien, 
Cichorienfabriken, Zuckersiedereien und Schwefelraffinerieen, 
Terpentin-, Firnit, Soda-, Blausaäure= und Holzsaäurefabriken, 
Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber und 
Knallgold, Vitriol- und Salmiakfabriken, 
Theer-- und Ziegeloͤfen, jedoch unter letztern die Trockenscheunen nicht mit 
zu begreifen, 
Schiffs= und Bockwindmühlen, gleichwie alle nicht feuersicher bedachte 
Gebäude, Bedachung mit Stroh, Rohr, Holz und andern leicht 
brennbaren Stoffen, 
gar nicht zur Versicherung angenommen werden. 
g. 6. 
Die Ansschließung (F. 5.) bezieht sich aber nicht auf die Wohngebaͤude 
der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und Werkleute, 
in sofern sich dieselben im Verhältniß zu den ausgeschlossenen Gebäuden in iso- 
lirter
	        
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