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zwischen den Behoͤrden und den Mitgliedern der Sozietaͤt, die amtlichen Atteste
für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene Brandentschädi-
gungszahlungen ans der Sozietatskasse, sind vom tarifmäßigen Stempel und
von Sporteln embunden.
Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Stempel, deren Be-
zahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. Zu Verträgen mit einer siempel-
pflichtigen Partei, isi der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu den
Nebeneremplaren der Stempel beglanbigter Abschriften zu verwenden.
K. 3.
Ebenso soll ihr die Portofreiheit, in Absicht aller mit dem Vermerk
„Feuersozietätssache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen Be-
richte, Gelder und Pakete zustehen, die in Feuersozietäts-Angelegenheiten zwischen
der Direktion der ritterschaftlichen Feuersozietät und andern Behörden hin= und
hergesandt werden: Privatpersonen und einzelne Interessenten aber mussen ihre
Eingaben an die Feuersozietäts-Behörde frankiren und kommt ihnen und den
an sie ergehenden unfrankurten Antworten die Portofreiheit nicht zu Statten.
G. 4.
Aufnabme. Die Sozielät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude
Fioigkete der aufnehmen, und zwar nur solche Gebäude, die innerhalb der im §F. 1. angege-
glieder. henen Graͤnzen belegen sind. Gebände, die sich in einem siädtischen Kommunal=
verbande befinden, dürfen nicht aufgenommen werden.
g. 5.
Wegen ihrer allzu großen Feuergefährlichkeit sollen jedoch folgende Ge-
bände, als:
Pulvermühlen und Pulvermagazine,
Glas= und Schmelzhütten,
Stuckgießereien,
Cichorienfabriken, Zuckersiedereien und Schwefelraffinerieen,
Terpentin-, Firnit, Soda-, Blausaäure= und Holzsaäurefabriken,
Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber und
Knallgold, Vitriol- und Salmiakfabriken,
Theer-- und Ziegeloͤfen, jedoch unter letztern die Trockenscheunen nicht mit
zu begreifen,
Schiffs= und Bockwindmühlen, gleichwie alle nicht feuersicher bedachte
Gebäude, Bedachung mit Stroh, Rohr, Holz und andern leicht
brennbaren Stoffen,
gar nicht zur Versicherung angenommen werden.
g. 6.
Die Ansschließung (F. 5.) bezieht sich aber nicht auf die Wohngebaͤude
der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und Werkleute,
in sofern sich dieselben im Verhältniß zu den ausgeschlossenen Gebäuden in iso-
lirter