Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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nach den Umstaͤnden vorbehalten, die etwa mangelhaften Notizen durch den 
Augenschein, durch Zeugen oder sonst zu vervollstaͤndigen. 
S. 21. 
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichsi und längsiens 
innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine Besich- 
tigung des Schadens durch den Kreislandrath erfolgen. Liegt ein Totalschaden 
vor, so hat derselbe dies Resultat unter Zuziehung der Ortspolizei-Behörde 
durch Aufnahme einer Verhandlung festzusiellen. 
Handelt es sich von einer partiellen Beschädigung, oder sind bei Total- 
schäden z. B. durch Niederreißen eines Gebäudes, um dem Brande Einhalt zu 
thun, die übrig gebliebenen Materialien von bedeutendem Werth, so muß bei 
der Schadenbesichtigung ein vereideter Baubedienre zugezogen werden. Derselbe 
muß mit dem Gesichtspunkte, wonach sein sachkundiges Urtheil begehrt wird, 
genau bekannt gemacht, die Abschätzung der Schadenquote sogleich an Ort und 
Stelle vorgenommen und zu Protokoll erklärt werden. 
In allen Fällen isi der Beschadigte oder dessen etwaiger Vertreter (Ad- 
ministrator, Pächter, BVormund) bei der Verhandlung zuzuziehen und mi seiner 
Erklärung zum Protokoll zu vernehmen. 
Bei dieser Verhandlung muß zugleich von Amtswegen alles, was über 
die Emstehung, ersie Emdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung 
desselben, sowie über sonstige, die Soziekät nach Inhalt des gegenwärtigen Re- 
glements angehende Gegenstände, bekanmt ist, geschichtlich zu Protokoll verzeich- 
net werden. 
Eine Abschrift der aufgenommenen Verhandlung nebsi der Tare des 
Schadens in Urschrift ist demnächsi von dem Kreislandrath an die Sozietäts= 
Oirektion einzusenden. 
Bevor die Tare des Brandschadens nicht aufgenommen ist, dürfen die 
Materialien des abgebrannten oder eingerissenen Gebaudes, mit Ausnahme des 
zur Vermeidung einer weiteren Feuersgefahr nöthigen Weg= und Aufräumens, 
nicht bei Seite geschafft, noch sonsi verwendet, auch erwa noch siehende Ge- 
baudekheile, außer in dem Falle eines Gefahr drohenden Einsturzes, nicht ab- 
getragen werden. 
Derjenige Versicherte, welcher gegen diese Bestimmung handelt, und da- 
durch die richtige Ermittelung der Schadensquote vereitelt, verliert seinen An- 
spruch auf Entschädigung. 
Oie Kosten der Fesisiellung des vorgekommenen Brandschadens werden 
von der Sozielät getragen. 
F. 25. 
Auszablung Die Brandschaden-Vergütung wird für alle Beschädigungen des ver- 
sicherten Gebäudes durch Fener geleister, ohne daß die Art und der Grund der 
Entstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder 
Muthwillen, darin einen Unterschied macht.
	        
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