Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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schaͤdigung klagen koͤnne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
beurtheilt. Alle Rechte und Anspruͤche auf Schadenersatz aber, welche dem 
Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den 
Betrag der von der Sozietaͤt geleisteten Brandschadenverguͤtung kraft der Ver- 
sicherung auf die Sozietaͤt uͤber. 
g. 31. 
Die Sozietät gewährt für alle Brandschäden im Kriege Entschädigung, 
ohne Unterschied, ob der Feuerschaden im Kriege durch Ruchlosigkeik, Muth- 
willen oder Bosheit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Ver- 
anlassung des Kriegszustandes entskanden, oder ob das Feuer von kriegführen- 
den Truppen zu milltairischen Zwecken mit kriegsrechtmäßigem Vorsatz erregt 
worden ist. 
g. 32. 
Zu derartigen Brandschaden können jedoch alljahrlich nur bis Sei Tha- 
ler pro mille von den Versicherungssummen der Interessenten der Sozietät an 
Beiträgen bis zur Entschädigung der Beschädigten, erhoben werden, welche 
alsdann pro rata ihre Befriedigung erhalten. 
Ob Brandschäden während des Krieges in diese Kategorie gehören, bleibt 
lediglich dem Ermessen der Oirektion überlassen. 
F. 33. 
Von der Bergütung sind Beschädigungen der assoziirten Gebände nicht 
ausgeschlossen, und werden solche den Brandschäden gleich geachtet, welche zwar 
nicht durch das Feuer selbsi, aber durch die Löschung des Feuers und zum 
Behuf derselben oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhüten, 
z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordnetes oder doch nachher als 
nöthig oder nützlich befundenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dächern 
u. s. w. an den in der Versicherung begriffenen Theilen zugefügt sind. 
Schäden, welche durch Erdbeben, Pulver-, sowie andere Explosionen 
oder ahnliche Naturereignisse, verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn 
ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt hat und die Schäden selbst Brandschäden 
sind, oder denselben gleich geachtet werden. 
h. 34. 
Bei Partialschäden erfolgt die Vergütung in derselben Quote der Ver- 
sicherungssummen, als von den versicherten Gebäudetheilen nach F. 22. für 
abgebrannt, vernichtet oder beschädigt erachtet werden. 
K. 35. 
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Smume vergütet. 
Sollte der Werth der übrig gebliebenen Materialien den Betrag der 
Aufräumungskosten übersieigen, so wird dieser Ueberschuß von der Entschädi- 
gung abgerechnet. 
F. 30.
	        
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