Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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bigter Form auszufertigen und solche dem Sozietaͤtsrendanten mit der noͤthigen 
Anweisung zugehen zu lassen. 
g. 59. 
Alle Zahlungen ohne Unterschied muͤssen bei der Sozietaͤtsdirektion nach- 
gesucht und justisizirt und von ihr festgesetzt und angewiesen werden. 
9. 00. 
Der Direktion liegt es ob, bei ihren Dispositionen dahin zu sehen, 
daß bei der Feuerkassen-Rezeptur ein zu großer baarer Bestand nicht an— 
wachsen koͤnne. 
v. 61. 
Das Rechnungsjahr laͤuft kuͤnftig vom 1. Januar bis 31. Oczember 
jeden Jahres, und ist der Rendant der ritterschaftlichen Feuersozietaͤt verpflichtet, 
alljaͤhrlich eine foͤrmliche und vollstaͤndige Rechnung abzulegen, welche nebst den 
dazu gehörigen Einnahme= und Ausgabebelagen, längstens bis zum 1. März 
des nächsifolgenden Jahres, der Sozietärdireklion übergeben werden muß. 
Da nach der bisherigen Einrichtung bei der ritterschaftlichen Feuersozietät 
das Rechnungsjahr vom 1. Juni des einen bis zum 1. Juni des anderen 
Jahres lief, so hat die Direktion zu besiimmen, ob der Rendant für den Zeit- 
raum vom 1. Juni bis 31. Dezember des laufenden Jahres eine Stückrech- 
nung legen, oder die Einnahmen und Ausgaben aus diesem Zeitraume in die 
nächste Rechnung #’ro 18.40. mit aufnehmen soll. 
* 
Oie Rechnung wird zunächst von dem geschäftsführenden Depmirten re- 
vidirk, sodann mit dessen Revisionsprotokoll binnen vier Wochen den beiden an- 
dern Deputirten zur Einsicht vorgelegt und hierauf an die ekwa vorhandene, 
im Mai einzuberufende Rechnungsabnahme-Kommission abgegeben. 
Die Direktion ertheilt sodann dem Rendanten bedingte oder unbedingte 
Decharge. 
ollte die Oirektion unter sich oder mit der Rechnungsabnahme-K## ission 
über ein oder das andere Monitum verschiedener Meinung sein und eine Ver- 
einigung der Ansicht nicht zu Stande kommen, so isi die Entscheidung der Dif- 
ferenzen der Generalversammlung zu überlassen. 
Der summarische Inhalt der Jahresrechnung, aus welcher die Versiche- 
rungssummen für Kirchen und andere Gebäude von einander gesonderr, die 
Summen der Beiträge, der gezahlten Entschädigungen der Beamten, der Be- 
stand u. s. w. zu entnehmen sein muß, ist von der Oirektion jährlich durch die 
Amtsblätter der Provinz Sachsen bekannt zu machen. 
S. 63. 
Die Justisikation der Kassen-Einnahme erfolgt auf folgende Weise: 
a) das Soll der Feuersozieläts-Beiträge wird durch die Heberollen (. 58.) 
elegtz 
hb) von
	        
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