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sein Gebiet zu gestatten nicht schuldig, es würde denn urkundlich zur völligen
Ueberzeugung dargethan werden können, daß das zu übernehmende Individuum
einem in gerader Richtung rückwärts liegenden Staate angehöre, welchem das-
selbe nicht wohl auf anderem Wege zugeführt werden kann.
S. 11.
Sämmtlichen betreffenden Behörden wird zur strengen Pflicht gemacht,
die Ausweisung von Personen in das Gebiet des andern der hohen kontrahi-
renden Theile nicht blos auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu
veranlassen, sondern wenn das Verhältniß, wodurch der andere Staat zur
Uebernahme einer Person konventionsmäßig verpflichtet wird, nicht aus einem
unverdächtigen Passe oder aus anderen völlig glaubhaften Urkunden hervorgeht,
oder, wenn die Angabe des betreffenden Individuums nicht durch besondere
Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falls unzweifelhaft gemacht
wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln und nöthigenfalls bei der
vermeintlich zur Uebernahme verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen.
g. 1 2.
Sollte der Fall eintreten, daß eine von dem einen der hohen kontrahi-
renden Theile dem andern Theile zum weiteren Transporte in einen rückwärts
liegenden Staal zu Folge der Bestimmung des F. 10. zugeführte Person von
dem letzteren nicht angenommen würde, so kann dieselbe wieder in denjenigen
Staat, welcher sie ausgewiesen hatte, zur vorlaäufigen Beibehaltung zurück-
gebracht werden.
*mr
Die Ueberweisung von Individuen aus dem einen Staat in den andern
eschieht in der Regel vermittelst Transports und Abgabe derselben an die
Porzzeibehbrde desjenigen Orts, an welchem der Transport als von Seiten des
ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist.
Mit den Personen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Trans-
port konventionsmäßig gegründet wird, übergeben.
In Fällen jedoch, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Per-
sonen auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route
genau vorgeschrieben ist, in den Staat, welcher sie zu übernehmen hat, ge-
wiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören
und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. Größere sogenannte
Vagantenschube sollen künftig nicht Scatt finden.
F. 14.