Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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sein Gebiet zu gestatten nicht schuldig, es würde denn urkundlich zur völligen 
Ueberzeugung dargethan werden können, daß das zu übernehmende Individuum 
einem in gerader Richtung rückwärts liegenden Staate angehöre, welchem das- 
selbe nicht wohl auf anderem Wege zugeführt werden kann. 
S. 11. 
Sämmtlichen betreffenden Behörden wird zur strengen Pflicht gemacht, 
die Ausweisung von Personen in das Gebiet des andern der hohen kontrahi- 
renden Theile nicht blos auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu 
veranlassen, sondern wenn das Verhältniß, wodurch der andere Staat zur 
Uebernahme einer Person konventionsmäßig verpflichtet wird, nicht aus einem 
unverdächtigen Passe oder aus anderen völlig glaubhaften Urkunden hervorgeht, 
oder, wenn die Angabe des betreffenden Individuums nicht durch besondere 
Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falls unzweifelhaft gemacht 
wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln und nöthigenfalls bei der 
vermeintlich zur Uebernahme verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen. 
g. 1 2. 
Sollte der Fall eintreten, daß eine von dem einen der hohen kontrahi- 
renden Theile dem andern Theile zum weiteren Transporte in einen rückwärts 
liegenden Staal zu Folge der Bestimmung des F. 10. zugeführte Person von 
dem letzteren nicht angenommen würde, so kann dieselbe wieder in denjenigen 
Staat, welcher sie ausgewiesen hatte, zur vorlaäufigen Beibehaltung zurück- 
gebracht werden. 
*mr 
Die Ueberweisung von Individuen aus dem einen Staat in den andern 
eschieht in der Regel vermittelst Transports und Abgabe derselben an die 
Porzzeibehbrde desjenigen Orts, an welchem der Transport als von Seiten des 
ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. 
Mit den Personen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Trans- 
port konventionsmäßig gegründet wird, übergeben. 
In Fällen jedoch, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Per- 
sonen auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route 
genau vorgeschrieben ist, in den Staat, welcher sie zu übernehmen hat, ge- 
wiesen werden. 
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport 
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören 
und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. Größere sogenannte 
Vagantenschube sollen künftig nicht Scatt finden. 
F. 14.
	        
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