Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

g. 30. 
Die speziellen Bestimmungen sind in dem Anhange aufgefuͤhrt. Diese 
sind maaßgebend, wenn in der Polize nichts dem Entgegenstehendes ausge- 
sprochen ist. 
G. 31. 
Wenn vor oder bei Abschließung einer Versicherung die Aufgabe im 
Versicherungsvertrage falsch gemacht, oder dabei, sowie bei deren Prolongation 
elwas verschwiegen ist, was einwirkend auf Beurtheilung des Risikos nach dem 
Gumachten Sachverständiger hätte angesehen werden können, wenn namentlich 
auf einen oder auf sämmtliche versicherte Gegenstände bei einer andern Anstialt 
Versicherung genommen ist, oder genommen wird, ohne daß der Direktion davon 
Anzeige gemacht ist, so ist die Polize ungültig und die bezahlte Prämie ver- 
fallen. Es muß sogar die Versicherungssumme, wenn sie gezahlt ist, von dem 
Versicherten zurückgezahlt werden, wenn die Unrichtigkeit seiner Angaben oder 
das Verschweigen erheblicher Thatsachen erst später ermittelt ist. 
g. 32. 
Tritt bei den versicherten Gegenstaͤnden ein Wechsel der Eigenthuͤmer 
ein, oder werden die versicherten Gegenstaͤnde an einen andern, als den in der 
Polize bemerkten Ort gebracht, oder werden Veraͤnderungen an den versicherten 
Gegenständen oder den Gebäuden, worin dieselben befindlich, vorgenommen, 
oder neue Anlagen mit denselben verbunden, so daß solches nach dem Gur- 
achten von Sachversiändigen als das Risiko vermehrend, angesehen werden kann; 
werden Gewerbe, die in dem Versicherungsvertrage nicht bezeichnet sind, in 
oder an dem versicherten Lokale oder in oder an demjenigen, welches versicherte 
Gegenstände enthält, sei es für kurze oder längere Zeit, errichtet oder betrieben, 
oder werden feuergefährlichere Gegenstände, als die ursprünglich versicherten, 
darin geschäftlich niedergelegt; überhaupt wenn irgend etwas eintritt, was die 
Angabe im Versicherungsvertrage ändert, so ist unverzüglich der Direktion der 
Gesellschaft oder der betreffenden Agentur hiervon schriftliche und portofreie 
Anzeige zu machen, bei Verlust der Gültigkeit der Polize und der bezahlten 
Prämie. 
Feuergefährlich sind unter Andern: 
Branntwein bis zu 60 Prozent Tralles, ungedroschene Feldfrüchte, 
Flachs, Hanf, Harze, Heu, Stroh, Holzkohlen, Oel, Rauhkarden, Speck, Theer 
und Thran. Hochsi feuergefährlich sid unter Andern: Firniß, Salpeter, 
Schwefel Spiritus, Branntwein über 60 Prozent Tralles, Terpentin, Schieß- 
pulver, Terpentinöl und ätherische Oele. 
Bei den in diesem F. prospizirten Fällen hängt es von dem Ermessen 
der Direktion ab, ob die Versicherung bei dem veränderten Risiko fortbestehen 
oder ganz aufhören solle, imgleichen ob und welcher Nachschuß auf die Prämie 
im ersteren Falle von dem Verstcherten zu leisten sei. 
Die bewilligte Veränderung muß auf der Polize oder dem Prolonga- 
tionsscheine bemerkt werden, sonst treten solche außer Kraft. Wird die Ver- 
sicherung aufgehoben, so wird der betreffende Prämienbetrag für die noch lau- 
Jahrgang 1815. (Nr. 2058.) 113 fende
	        
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