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a) daß alle Maschinen von nicht ganz unbedeutendem Werth nothwendig
spezifizirt werden muͤssen;
h) daß bei Waaren und aͤhnlichen Vorräthen die Zulassung der einen oder
andern Versicherungsart nur von der Gesellschaft selbst abhaͤngt.
Nach der Art der Versicherung wird die Verguͤtung. der vorfallenden
Schaͤden bestimmt. Fremdes Eigenthum muß als solches deklarirt werden und
vom Versicherten bei vorkommenden Faͤllen nachgewiesen werden, daß er die
Gefahr des Verbrennens gegen den Eigenthümer übernimmt oder von demsel-
ben zur Versicherung beauftragt ist.
Kosibare Gegenstände dürfen nicht mit unter Waaren in Pausch und
Bogen versichert werden, bei Verlust der Entschädigung.
. 3.
Bei partiellen Schäden tritt folgendes Verfahren ein:
a) der Betrag des partiellen Schadens wird dadurch ermittelt, daß das
Gerettete von dem zur Zeit des Brandes gehabten Werthe des Ganzen
abgezogen wird. Ist die versicherte Summe geringer, als dieser Werth,
so tritt ein Verhältniß der versicherten Summe zu dem wahren Betrage
ein, und danach erfolgt die Vergütung.
)Bei Gebäuden muß der Versicherte das, was gerettet ist, zu dem ab-
geschähten Werthe übernehmen. Vor der Abschätzung darf er keine
Herstellung vornehmen.
) Bei Waaren, wenn sie unbeschädigt sind, wird der Marktpreis des
Orts oder erent. des nächsten Markts zum Grunde gelegt. Sind die
Waaren beschädigt, so wird der Schade durch geschworene Taratoren
nach Prozenten abgeschätzt und danach die Vergütung bestimmt.
4) Bei Mobilien, die zur Hauswirthschaft gehören, schätzt der Versicherte
selbst, sie mögen beschädigt sein oder nicht, und der Gesellschaft steht
das Recht zu, entweder die Mobilien zu übernehmen, oder sie dem
Versicherten nach seiner eigenen Tare zu überlassen.
Stettin, den 5. April 1845.
1
Preußische Rational-Persicherungsgesellschaft
in Stettin
genehmigt durch Allerhöchste Kabinetsorder vom ten 1845.
Ac t i e
m* über Rthlr. 400 Pr. Kurant.
Nachdem Herr P. P. diese Actic durch baaren Einschuß von Einhundert sage
100 Reichsthalern Pr. Cour. und Niederlegung eines Sola-Wechsels von
Dreihundert sage 300 Reichsthaler Preuß. Courant erwarb und dadurch
Mitglied der Gesellschaft geworden ist, hat — nach Inhalt der Satuten —
verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen derselben und ist berechtigt, ven
(r. 2658.) 115 au