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Allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. VIII. W. 1983. und 84. 1987. bis 89.
und 1991. angemessen ist.
Die Preußische National-Versicherungsgesellschaft übernimmt für vorbe-
zeichnete eingeladene Güter die Gefahr und den Risiko für allen Schaden und
Unglück, welche denselben ganz oder zum Tbeil auf der oben erwähnten Reise
auf irgend eine Art durch dußere Gewalt zustoßen oder begegnen moöchten, es
sei durch Gefahr von See, Sturm und Ungewitter, Schiffbruch, Strandung,
Uebersegelung, Werfung, Feuer, Beschlagmame und Hindernisse auf Befehl von
Machthabern, feindliche Nehmung und Aufbringung, Repressalien und Konfis-
kationen, Beraubung durch Kaper und Sceräuber, sowic durch Versehen, Ver-
sämmniß und Muthwillen des Schiffers oder seines Schiffsvolkes, oder durch
alle andere bedachte oder unbedachte Fälle und Begebenheiten.
Die Gesellschaft setzt sich völlig in die Stelle de Versicherten, um
d selben von allem solchen Schaden zu befreien, und der Risiko beginnt von
dem Tage und der Stunde an, da diese Güter vom Lande geschieden, um an
Bord gebracht zu werden, und endigk, wenn sie in frei und unbe-
schädigt ans Land gebracht sind. Gott geleite es in Salvo.
Demnach verpflichtet sich die Gesellschaft, im Fall den oben bezeichneten
versicherten Gütern auf der vorbemerkten Reise, was Gott verhüte, ein Unglück
zustoßen, oder dieselben ganz oder theilweise verloren, verdorben oder beschädigt
werden sollten, diesen Schaden oder Verlust nebst sämmtlichen zur Rettung
angewandten und gehörig nachzuweisenden Kosten bis zum Betrage der ver-
sicherten Summe innerhalb 2 Monaten nach geführtem genügenden Beweise
prompt zu ersetzen, indem sie in allen, sowohl gedruckten als beigeschriebenen
Klauseln (wovon die letzteren den ersteren vollkommen gleich zu achten oder
vielmehr vorzuzichen sind) zuvörderst ihr Statut zu Grunde legt und sich
übrigens den Bestimmungen der Hamburger Assekuranz= und Havaricordnung
vom 10. September 1731., und den Hamburger Usanzen, und wo diese nicht
ausreichen, dem Preußischen Allgemeinen Landrecht unterwirft.
So geschehen Scertin, den ten 18.
Die Direktion der Preußischen National-Versicherungsgesellschaft.
5.
Preußische National-Versicherungsgesellschaft in Stettin.
Police Versicherte Summe rämie
4 MAlhr à pCt.
Police auf Cusco.
Die Preußische National-Versicherungsgesellschaft versichert hiermit de
in gegen Empfang der Praͤmie von
pro Cent die Summe von Thalern Preuls. Courant
auf Casco des Schiffes mit Masien, Segeln, Ankern und
allen ferneren Geräthschaften und Zubehör, genannt
(Nr. 2658.) geführt