Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. VIII. W. 1983. und 84. 1987. bis 89. 
und 1991. angemessen ist. 
Die Preußische National-Versicherungsgesellschaft übernimmt für vorbe- 
zeichnete eingeladene Güter die Gefahr und den Risiko für allen Schaden und 
Unglück, welche denselben ganz oder zum Tbeil auf der oben erwähnten Reise 
auf irgend eine Art durch dußere Gewalt zustoßen oder begegnen moöchten, es 
sei durch Gefahr von See, Sturm und Ungewitter, Schiffbruch, Strandung, 
Uebersegelung, Werfung, Feuer, Beschlagmame und Hindernisse auf Befehl von 
Machthabern, feindliche Nehmung und Aufbringung, Repressalien und Konfis- 
kationen, Beraubung durch Kaper und Sceräuber, sowic durch Versehen, Ver- 
sämmniß und Muthwillen des Schiffers oder seines Schiffsvolkes, oder durch 
alle andere bedachte oder unbedachte Fälle und Begebenheiten. 
Die Gesellschaft setzt sich völlig in die Stelle de Versicherten, um 
d selben von allem solchen Schaden zu befreien, und der Risiko beginnt von 
dem Tage und der Stunde an, da diese Güter vom Lande geschieden, um an 
Bord gebracht zu werden, und endigk, wenn sie in frei und unbe- 
schädigt ans Land gebracht sind. Gott geleite es in Salvo. 
Demnach verpflichtet sich die Gesellschaft, im Fall den oben bezeichneten 
versicherten Gütern auf der vorbemerkten Reise, was Gott verhüte, ein Unglück 
zustoßen, oder dieselben ganz oder theilweise verloren, verdorben oder beschädigt 
werden sollten, diesen Schaden oder Verlust nebst sämmtlichen zur Rettung 
angewandten und gehörig nachzuweisenden Kosten bis zum Betrage der ver- 
sicherten Summe innerhalb 2 Monaten nach geführtem genügenden Beweise 
prompt zu ersetzen, indem sie in allen, sowohl gedruckten als beigeschriebenen 
Klauseln (wovon die letzteren den ersteren vollkommen gleich zu achten oder 
vielmehr vorzuzichen sind) zuvörderst ihr Statut zu Grunde legt und sich 
übrigens den Bestimmungen der Hamburger Assekuranz= und Havaricordnung 
vom 10. September 1731., und den Hamburger Usanzen, und wo diese nicht 
ausreichen, dem Preußischen Allgemeinen Landrecht unterwirft. 
So geschehen Scertin, den ten 18. 
Die Direktion der Preußischen National-Versicherungsgesellschaft. 
5. 
Preußische National-Versicherungsgesellschaft in Stettin. 
Police Versicherte Summe rämie 
4 MAlhr à pCt. 
Police auf Cusco. 
Die Preußische National-Versicherungsgesellschaft versichert hiermit de 
in gegen Empfang der Praͤmie von 
pro Cent die Summe von Thalern Preuls. Courant 
auf Casco des Schiffes mit Masien, Segeln, Ankern und 
allen ferneren Geräthschaften und Zubehör, genannt 
(Nr. 2658.) geführt
	        
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