Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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und ausländischen Glaubigern, rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte ge- 
macht werden. 
Artikel 22. 
Dinglicher Alle Realklagen desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die 
Gercchtöstand, sogenannten actiones in rem scriptae, müssen, dafern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gerichte in dessen Bezirk sich die Sache besindet, — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen 
Gerichtsstande des Beklagten — erhoben werden, vorbehaltlich dessen, was auf 
den Fall des Konkurses bestimmt ist. 
Artikel 23. 
In dem Gerichtssiande der Sache können keine blos (rein) personliche 
Klagen angestellt werden. 
Artikel 24. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigen- 
schaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Grundbesitzer 
1) die mit seinem Pächter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
2) die zum Besien des Grundsiücks geleisieten Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den 
auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen 
des Lohns erhoben werden, oder 
3) der Grundbesitzer die Patrimonialgerichtsbarkeit oder ein ähnliches Be- 
fugniß mißbraucht, oder 
4) seine Nachbarn im Besitze siört; 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zusiehenden Rechts be- 
rühmt, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Kon- 
trakt nicht erfüllk, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtssiande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichrsstande nicht be- 
langen will. 
Eben so begründert ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehngutes für 
den Vasallen, sowie in allen Sachen, welche das Lehnsverhältniß betreffen, die 
gesammte Hand an einem solchen Gute für die Mitbelehnten, zugleich einen per- 
sönlichen Gerichtsstand. 
Artikel 25. 
Gerichtsstand Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit sei- 
der Erbschaft. nes Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. 
Artikel 20. 
In diesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts, und solche, die auf Erfüllung 
oder Aufhebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Ge- 
währleistung der Erbtheile betreffen. Doch 
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