Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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fordert oder eine ertheilte Quitlung angefochten wird, so kann dieses nicht bei 
dem vormaligen Gerichksstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Artikel 31. 
Interventton. Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache 
in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal oder akzessorisch, 
betreffe den Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung 
oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten 
die Gerichtsbarkeit des Seaates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird. 
Artikel 32. 
Wirkung der Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts- 
eh an- stande eine Sache rechtshaͤn ig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu been- 
digen, ohne daß die Rechtshaͤngigkeit durch Veraͤnderung des Wohnsitzes oder 
Aufenthalts des Beklagten gestoͤrt oder aufgehoben werden koͤnnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insi- 
nuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
Rechtssachen. 
Artikel 33. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Artikel 34. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Orts, wo die Sachen liegen. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbark eit. 
Artikel 35. 
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht 
die nachfolgenden Artikel Ausnahme bestimmen, von dem Scaate, dem sie an- 
ehören, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate 
egangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft. Daher findet 
auch ein Kontumazialverfahren des andern Sgares gegen sie nicht Statt. 
Bei der Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehörigen 
eines Staates in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll den offtziellen 
Angaben und Abschätzungen der kompetenten Forsi= und Polizeibeamten des 
Orts des begangenen Frevels dieselbe Beweiskraft, als den Angaben und Ab- 
schätzungen inländischer Offizianten von der erkennenden Behörde beigelegt wer- 
den, wenn ein solcher Beamter auf die wahrheitsmäßige, treue und gewissen- 
hafte Angabe seiner Wahrnehmung und Kenntniß entweder im Allgemeinen 
oder in dem speziellen Falle eidlich verpflichtet worden isi, und weder einen De- 
nunzianten-Antheil, noch das Pandgeld zu beziehen hat. A 
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