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tet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden
nach vorgaͤngiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
Artikel 40.
uell. * Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Indivi-
b. Ausländer duen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, wer-
den, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be-
schuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vor-
gängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch
dem requtrirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben
wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Verbrecher
angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten
habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle.
Artikel 41.
Verbindlich- In denselben Fallen, wo der eine Staat berechtigt isi, die Auslieferung
leit iur, An eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern
Auslteferung. Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Artikel 42.
In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des
einen Staates vor das Umersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeug-
nisses, zur Konfrontation oder Rekognition gegen vollständige VBerürung der
Reisekosten und des Versäumnisses nie verweigert werden.
Artikel 43.
Da nummehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung
der Angeschudigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer-
den soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bisher
üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter
zu verlangen.
In Ansehung der vorgangigen Anzeige der requirirten Gerichte an die
vorgesetzten Behörden bewendet es bei den in beiden Staaten deshalb getroffe-
nen Anordnungen.
III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Zivil= und
Kriminalsachen.
Artikel 44.
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosien, welche
von dem kompetenten Gericht des einen Staats nach den dort geltenden Vor-
schriften fesigesetzt und ausdrücklich für beitreibungefähig erklärt worden sind,
sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von dem
daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekurivisch eingezogen wer-
den. Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zusiehenden Forde-
rungen an Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort
wohnenden Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach F. 1. der
Verordnung vom 1. Juni 1833. geltend und beitreibungsfähig gemacht werden;
es ist jedoch auf die Requisition des jenseitigen Prozeßgerichts das gesetzliche
Verfalren von dem kompetenten Gericht einzuleiten, und dem auwireigen
Rechts-