—i—.
(Nr. 2681.) Vertrag zwuischen Preußen und Hannover über den Bau und Betrieb der
Preußischen Strecke der Eisenbahn von Hannover nach Minden. Vom
1. Dezem#er 1883.
7. Fchruar 18##
N.# die Königlich Preußische und die Königlich Hannoversche Regie-
rung unter sich und mit der Kurfürsilich Hessischen und der Fürstlich Schaum-
burg-Lippeschen Regierung über die Herstellung einer Eisenbahn von Hannover
nach Minden und über die Uebernahme des Betriebes auf derselben durch die
Koôniglich Hannoversche Eisenbahnverwaltung sich verständigt haben; in Betreff
des Betriebes auf der auf Kbniglich Preußischem Gebiere belegenen Strecke
der bezeichneten Eisenbahn aber, mit besonderer Rücksicht darauf, daß zur Er-
bauung und Benutzung dieser Strecke durch die von Seiner Majestät dem
Könige von Preußen unterm 18. Dezember 1843. gegebene Konzessions= und
Bestätigungsurkunde für die Köln-Mindener Eisenbahngesellschaft, diese Gesell-
schaft konzessionirk ist, eine nähere Vereinbarung zwischen der Königlich Preußi-
schen und der Königlich Hannoverschen Regierung vorbehalten worden, so haben
zu diesem Behuf zu Bevollmdchtigten ernannt:
Seine Majesiät der König von Preußen
Allerhöchstihren Landrath Eduard von Möller,
Seine Majestät der König von Hanmover:
Allerhöchstihren Regierungsrath Karl Ludwig Rudolph Hoppenstedt,
Mitglied des Königlich Hannoverschen Guelphenordens vierter Klasse,
Ritter des Königlich Preußischen rorhen Adlerordens drikter Klasse und
des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen,
welche nach worhergegengener Verhandlung, vorbehältlich der Ratifikation,
über folgende Punkte übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Königlich Hannoversche Regierung
werden darauf Bedacht nehmen, den Abschluß eines Vertrages zwischen der
Kniglich Hannoverschen Eisenbahndirektion und der Köln-Mindener Eisenbahn-
Gesellschaft herbeizuführen, durch welchen die Letztere an die Erstere den Be-
trieb auf der auf Königlich Preußischem Gebiete belegenen Strecke der Eisen-
bahn von Hannover nach Minden gegen ein angemessenes Bahngeld, unter dem
Vorbehalt gegenseitiger Kündigung, überläßt, und die Königlich Hannoversche
Eisenbahndirektion alle Verpflichtungen übernimmt, welche der Köln-Mindener
Eisenbahngesellschaft als Berriebsunternehmerin nach Maaßgabe der M#. 21.,
25. und 36. des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunterneh-
mungen vom 3. November 1838. und nach F. 77. der Statuten der Köln-
Mindener Eisenbahngesellschaft vom Jahre 1843. (bestätigt am 18. Dezember
1843.) obliegen. würden. Sebald ein solcher Vertrag unter angemessenen Be-
dingungen abgeschlossen sein wird, werden die hohen kontrahirenden Regierun-
(Nr. 2681.) gen