Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

—i—. 
(Nr. 2681.) Vertrag zwuischen Preußen und Hannover über den Bau und Betrieb der 
Preußischen Strecke der Eisenbahn von Hannover nach Minden. Vom 
1. Dezem#er 1883. 
7. Fchruar 18## 
N.# die Königlich Preußische und die Königlich Hannoversche Regie- 
rung unter sich und mit der Kurfürsilich Hessischen und der Fürstlich Schaum- 
burg-Lippeschen Regierung über die Herstellung einer Eisenbahn von Hannover 
nach Minden und über die Uebernahme des Betriebes auf derselben durch die 
Koôniglich Hannoversche Eisenbahnverwaltung sich verständigt haben; in Betreff 
des Betriebes auf der auf Kbniglich Preußischem Gebiere belegenen Strecke 
der bezeichneten Eisenbahn aber, mit besonderer Rücksicht darauf, daß zur Er- 
bauung und Benutzung dieser Strecke durch die von Seiner Majestät dem 
Könige von Preußen unterm 18. Dezember 1843. gegebene Konzessions= und 
Bestätigungsurkunde für die Köln-Mindener Eisenbahngesellschaft, diese Gesell- 
schaft konzessionirk ist, eine nähere Vereinbarung zwischen der Königlich Preußi- 
schen und der Königlich Hannoverschen Regierung vorbehalten worden, so haben 
zu diesem Behuf zu Bevollmdchtigten ernannt: 
Seine Majesiät der König von Preußen 
Allerhöchstihren Landrath Eduard von Möller, 
Seine Majestät der König von Hanmover: 
Allerhöchstihren Regierungsrath Karl Ludwig Rudolph Hoppenstedt, 
Mitglied des Königlich Hannoverschen Guelphenordens vierter Klasse, 
Ritter des Königlich Preußischen rorhen Adlerordens drikter Klasse und 
des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen, 
welche nach worhergegengener Verhandlung, vorbehältlich der Ratifikation, 
über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Hannoversche Regierung 
werden darauf Bedacht nehmen, den Abschluß eines Vertrages zwischen der 
Kniglich Hannoverschen Eisenbahndirektion und der Köln-Mindener Eisenbahn- 
Gesellschaft herbeizuführen, durch welchen die Letztere an die Erstere den Be- 
trieb auf der auf Königlich Preußischem Gebiete belegenen Strecke der Eisen- 
bahn von Hannover nach Minden gegen ein angemessenes Bahngeld, unter dem 
Vorbehalt gegenseitiger Kündigung, überläßt, und die Königlich Hannoversche 
Eisenbahndirektion alle Verpflichtungen übernimmt, welche der Köln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft als Berriebsunternehmerin nach Maaßgabe der M#. 21., 
25. und 36. des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunterneh- 
mungen vom 3. November 1838. und nach F. 77. der Statuten der Köln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft vom Jahre 1843. (bestätigt am 18. Dezember 
1843.) obliegen. würden. Sebald ein solcher Vertrag unter angemessenen Be- 
dingungen abgeschlossen sein wird, werden die hohen kontrahirenden Regierun- 
(Nr. 2681.) gen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.