Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2682.) Verordnung, betressend die an die evangelischen Geistlichen und Kirchendiener 
in dem grotzen und kleinen Marienburger Werder zu entrichtenden Abgaben 
und Leistungen. Vom 30. Januar 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. .e 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Um die Abgaben und Leistungen, 
welche von den evangelischen Grundbesitzern in dem großen und kleinen Marien= 
burger Werder an die dortigen evangelischen Geistlichen und Kirchendiener 
entrichtet werden, in gleicher Weise, wie die Abgaben und Leistungen an die 
karholischen Pfarrer, bei künftigen Desigoeränderungen dauernd sicher zu siellen, 
verordnen Wir, nach Anhbrung Unserer getreuen Stände der Provinz Preußen, 
auf den Amrag Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
K. 1. 
Diejenigen Abgaben und Leistungen, welche gegemwär##ig von zvangellschen 
Grundbesitzern in dem großen und kleinen Marienburger Werder in Rücksicht 
auf ihren Grundbesitz zum Unterhalt der evangelischen Geistlichen und Kirchen- 
diener enrrichtet werden, sollen künftig auf jeden neuen Erwerber des Grundstücks, 
ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses, und zwar in der Eigenschaft als 
gemeine, in der kirchlichen Derkassung dieser beiden Werder gegründere Reallasten 
(G. 48. Tir. I. der Hypotheken-Ordnung) unverändert übergehen. 
§. 2. 
In Ansehung derjenigen Leistungen, welche schon jetzt von nicht evan- 
elischen Grundbesitzern in den genanmten beiden Werdern C. 1.) an evangelische 
Hesiche und Kirchendiener entrichtet werden, sowie in Ansehung der Lasten, 
welche auf dem mir dem Besitz freiköllmischer Grundstücke verbundenen Patronat 
über evangelische Kirchen ruhen, wird durch die gegenwärtige Verordnung 
nichts geandem. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchstselbst vollzogen und 
mit Unserem Kniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 30. Januar 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Bopen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Flottwell. 
Uhden. Frh. v. Canitz. 
  
(Nr. 2682—2684.) (Nr. 2683.)
	        
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