Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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. 27. 
Bis zur erfolgten Aushändigung der Aktien vertritt die Höhe des An- 
rechts darauf durch Zeichnung oder Quittungsbogen deren Stelle. 
g. 28. 
Jedes persönlich stimmfahige Mitglied der Gesellschaft ist wahlbar für 
das Direkrorium und den Verwaltungsrath, mit Ausnahme von Beamten der 
Gesellschaft und von Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder ihre 
Sahlungen eingesiellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt 
aben. 
§. 29. 
Die in der Haude= und Spenerschen und der Wossischen Zeitung zu 
Berlin, der Stettiner und Posener Zeitung und den Börsen-Nachrichten der 
Ostisee Namens der Gesellschaft oder Seitens deren Vertreter für die Aktionaire 
ergehenden Mittheilungen, Aufforderungen zur Zahlung, Einladung zur Ver- 
sammlung, und überhaupt jegliche Art von Bekanntmachungen, die Angelegen- 
heit der Gesellschaft und die Verhältnisse ihrer Mitglieder zu derselben betref- 
fend, sind für jeden Inhaber von Aktien, Quittungsbogen, Dividenden und 
Zinsscheinen, und Jeden, welcher ein Anrecht auf solche hat, vollkommen rechts- 
verbindlich insinuirte, schriftliche Bekanntmachungen. 
Eine Mitktheilung, wodurch eine Handlung oder Erklärung der Mktionaire 
verlangt wird, muß zwei Mal, das erste Mal mindestens 4 Wochen vor den 
dazu bestimmten Präklusivterminen in obige öffentliche Blätrer aufgenom- 
men sein. 
Geht eins der genannten Blätter ein, so genügt die Bekanntmachung 
in den anderen bis zur anderweitigen Bestimmung der nächsten Generalver= 
sammlung. 
IV. Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft. 
A. Allgemeines. 
g. 30. 
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft werden theils 
durch das Direktorium, kheils durch den Verwaltungsrath, theils durch Be- 
schlüsse der Gesellschaft in ihren Generalversammlungen wahrgenommen und 
besorgt. 
3 Das Direktorium führt die Verwaltung und isi Repräsentant der Ge- 
sellschaft gegen Behörden, Privaten und einzelne Aktionaire; der Ver- 
waltungsrath vertritt in bestimmten Fällen die Gesellschaft, dem Direk- 
torium gegenüber, und führt die Kontrolle seiner Verwaltung; der Ge- 
neralversammlung stehen im Allgemeinen die organischen Bestimmun- 
gen zu, 
wie solches nachstehend näher festgestellt wird: 
Jahrgang 1846. (Nr. 2685.) 5 g. 31.
	        
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