Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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. 31. 
Die, bis zur Uebergabe der Geschäftsführung an das Direktorium, 
Seitens des unter Genehmigung des Finanzministers bestandenen Komité, im 
Umfange der, ihm durch geschehene Vollziehung der Zeichnungsformulare, von 
sämmtlichen Aktionairen ertheilten Autorisation, im Interesse der Gesellschaft 
getroffenen Maaßregeln und eingegangenen Verbindlichkeiten werden für die 
Gesellschaft als verpflichtend anerkannt. 
g. 32. 
Seitens des Komit erfolgt die Uebergabe der Geschäfte, der eingezo- 
genen Einschüsse und der Berechnung über das davon Verwendete an das 
Pirektorium, sobald solches konstiruirt worden ist. Die Berechnung wird dem 
Verwaltungsrathe von dem Direktorium zur Prüfung, eventuellen Monirung 
und respektiven Dechargirung mitgetheilt und, dechargirt, in die Rechnungsbe- 
legung des Direktoriums mit aufgenommen. 
B. Das Direktorium. 
g. 33. 
Das Direktorium besteht aus sieben Mitgliedern, welche saͤmmtlich in 
Stettin wohnhaft sein muͤssen, naͤmlich: 
einem ausdruͤcklich zu dessen Vorsitzenden zu erwaͤhlenden Mitgliede, dem 
ersten Baumeister (Ober-Ingenieur) und fünf andern Mitgliedern. 
§. 34. 
Die ersieren beiden und eines der andern Mitglieder, haben ihre Zeit 
und Kräfte vollständig der Gesellschaft zu widmen, und sind von Uebernahme 
anderer Geschäfte und Nebenämter in gleicher Weise ausgeschlossen, wie es 
gesetzlich für öffentliche Beamte bestimmt ist. 
In ihnen konzentrirt sich vorzugsweise die Ausführung, und umfassen 
ihre Funktionen auch die, der bei anderen Eisenbahngesellschaften angestellten 
Bevollmächtigten, S czial= und Betriebsdirektoren. 
Die anderen Mitglieder des Direktoriums haben nicht gleiche Verpflich- 
tung, sondern sind, ohne ihrer Thaätigkeit Schranken zu setzen, nur besonders 
verbunden, allen Berathungen und Beschlüssen beizuwohnen, sowie einzelne Ge- 
schäfte und Aufträge auszuführen. 
g. 35. 
Die Wahl der oben zuerst benannten drei Direktionsmitglieder erfolgt 
durch den Verwaltungsrath; die vier andern werden aus den, nach F. 46. 
durch die Generalversammlung erwählten, 16 Mitgliedern des Verwaltungs- 
raths durch diesen in das Oirektorium deputirt. 
S. 36. 
Die Amtsdauer der ersten drei Mitglieder wird von dem Verwaltungs- 
rathe nach bestem Ermessen und elwa in Beziehung auf die Verhälknisse der 
zur
	        
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