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K. 45.
Das ODirektorium ist verpflichtet:
1) eine vollständige Buch= und Rechnungsführung über die gesammten Ge-
schafte einzurichten und stets kurrent zu erhalten,
2) am Schlusse des Quarrals dem Verwaltungsrathe einen Bericht über
seine Verwaltung und die Lage der Geschäfte zu überreichen, welcher
auch die allgemeinen Prinzipien der Geschäftsausführung und namentlich
das Verfahren bei Abschließung von Lieferungs= und Entreprisekontrakten
über bedeutende Gegenstände, welche in der Regel nur im Wege der
Submission und Lizitation erfolgen soll, und deren auf andere Weise er-
folgte Abschließung jeder Zeit besonders motivirt sein muß, zu um-
fassen hat, «
3) einen umfassenden Jahresbericht für die ordentliche Generalversammlung
zu entwerfen, dessen Ueberreichung an den Verwaltungsrath den obigen
Bericht für das betreffende Quartal entbehrlich machr,
4) bis zum Anfange des Monats März dem Verwaltungsrathe die voll-
ständige Rechnung des verflossenen Jahres zu übergeben.
C. Verwaltungsrath.
9. 16.
Der Verwaltungsrath besteht aus 16 Mitgliedern, welche von der Ge-
neralversammlung gewaͤhlt werden, wovon jener vier zu Mitgliedern des Di-
rektoriums deputirt (V. 35.), so daß das Kollegium des Verwaltungsrathes
nur zu 12 Mitgliedern verbleibt. Oa jene zu deputirenden Mitglieder in Stet-
tin wohnhaft sein müssen, so sollen unter den zu erwählenden Mitgliedern des
Verwaltungsrathes wenigstens 8 in Stettin wohnen.
S. 47.
Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre. Von den Ersterwählten scheiden jedoch
mit dem Schlusse jedes der ersten 4 Jahre vier Mitglieder durch Loosung aus.
Später erfolgt das Ausscheiden nach der Anziennetät im Amte, so daß regel-
mäßig jedes Jahr vier neue Mitglieder zu erwählen sind. Die Ausscheidenden
sind wieder wählbar.
Die Wiederwahl für den Verwaltungsrath bedingt nicht das Wieder-
eintreten in die etwa zuvor im Direktorium geübte Funktion.
S. 48.
Sollte durch temporaires oder definitives Ausscheiden mehrerer Mitglie-
der die Jahl derselben sich so vermindern, daß die Beschlußfahigkeit des Ver-
waltungsrathes nicht gehörig gesichert erschiene (G. 51.), so wird demselben an-
heim gegeben, sich interimistisch durch Wahl aus den Aktionairen zu ergänzen.
In nächster Generalversammlung werden sodann die permanent Ausgeschiede-
nen durch neue Wahl ersetzt; doch erfolgt, um die Regelmäßigkeit einer jähr-
lich gleichen Zahl Ausscheidender zu erhalten, der Ersatz für den vor Beendigung
seiner Wahlperiode Ausgeschiedenen nur auf die daran noch fehlende Zeit.
(Nr. 2685.) S. 49