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Form und Kraft, als wäre es so in der gemeinsamen Berathung fesigesiellt,
für die Gesellschaft zu vollziehen.
Doch wird es dem Ermessen dieser Autoritäten anheim gegeben, ob sie
die verlangte Aenderung von der Wichtigkeit erachten, daß sie es vorziehen, die
Berathung und Beschließung darüber doch einer deshalb zusammen zu beru-
fenden Generalversammlung vorzulegen.
(Nr. 2686.) Konzessions= und Bestätigungsurkunde für die Münster-Hammer Eisenbahn=
Gesellschaft. Vom 4. März 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 7.e
Nachdem für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn, welche im Anschluß an
die Köln-Mindener Bahn von Hamm über Drensteinfurt nach Münsier führt,
unter der Benennun
„Nanser-Hammer Eisenbahngesellschaft“
eine Aktiengesellschaft mit einem vorläufig auf 1,300,000 Thaler festgesetzten
Grundkapitale gebilder worden ist, wollen Wir zur Ausführung der vorbe-
zeichneten Eisenbahn hiermit Unsere landesherrliche Genehmigung unter folgen-
den Bedingungen ertheilen:
1) daß der Gesellschaft kein Widerspruchs= oder Entschädigungsrecht für
den Fall zustehen soll, daß später die Konzession zu einer besonderen
Eisenbahn von Münster nach Dortmund, sei es selbstständig oder im
Anschluß an die Münster-Hammer Eisenbahn, ertheilt werden sollte;
2) daß dieselbe einen verhältnißmäßigen, in Ermangelung einer gütlichen Ver-
einbarung mit der Köln-Mindener Eisenbahngesellschaft von Unserem
Iman minister fesizusetzenden Theil der Kosten für den gemeinschaftlichen
* abergang und den gemeinschaftlichen Bahnhof bei Hamm zu tragen
at; sowie
3) daß die Gesellschaft verbunden ist, nach naäherer Bestimmung Unseres
Finanzminsers nicht nur den unmittelbaren Anschluß einer Eisenbahn
von Münster nach der Ems, Falls sie deren Ausführung nicht selbst
übernehmen sollte, zu gestatten, sondern auch den Bahnhof bei Münster
an derjenigen Stelle und überhaupt in einer Art anzulegen, welche die
Fortsetzung der Bahn nicht erschwert.
Auch wollen Wir das Statut der Eingangs gedachten Münster=
Hammer Eisenbahngesellschaft, wie solches auf Grund der in der Gene-
ralversammlung vom 7. Juli 1845. nach Inhalt des Uns vorgelegten
gerichtlichen Protokolls gefaßten Beschlüsse in der Anlage festgestellt und
unter dem 24. und 29. Januar 1846. notariell vollzogen worden ist,
mit der Maaßgabe
zu