— 111 —
Sollte sich dagegen ein Mehrbedarf herausstellen, so wird nach dem Be-
schluß der Generalversammlung entweder das Aktienkapital dem entsprechend
erhöht und im Wege der Aktienzeichnung gedeckt, oder der fehlende Betrag
durch eine Anleihe auf Prioritätsobligationen beschafft.
Sowohl bei der Zeichnung dieser neuen Aktien, als bei Uebernahme der
Prioritärtsobligationen haben diejenigen, die zur Zeir der desfallsigen Bekannt-
machung Aktionaire der Gesellschaft sind, den Vorzug vor drikten Personen.
Aktien und Aktionaire.
S. 7.
Die auf Hohe von 100 Thalern lautenden Aktien werden auf den In-
haber ausgestellt. Jeder Zeichner einer Aktic ist Mitglied der Gesellschaft
(Aktionair) und nimmt an dem Gewinnc und Verlusie nach Verhälktniß seines
Aktienkapitals Antheil. Er scheidet aus der Gesellschaft aus durch die Ver-
dußerung der Aktie oder Uebertragung der durch die Einzahlung bedingken
Rechte, soweit diese Uebertragung nach dem Gesellschaftsstatute zulässig ist.
Jeder rechtmäßige Erwerber einer Aktie oder der Anrechte aus den Ein-
zeichnungen und Einzahlungen wird Mitglied der Gesellschaft.
Ueber den Kapitalbelrag seiner Akkien hinaus isi kein Aktionair für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft verhaftek.
Reservefonds.
g. 8.
Der Ueberschuß der rohen Einnahme über die Ausgaben für den Be-
trieb, Reparaturen, erforderlichen Anschaffungen und Bauten, Verwaltungs-
kosten, Abgaben u. s. w., sowie auch der Zinsen für die, elwa in Zukunft zu
kreirenden Obligationen oder Prioritätsaktien und der zur Amortisation dersel-
ben fesizusetzenden Beträge, bildet den reinen Jahresgewinn.
eingemäß werden aus der Jahreseinnahme vorweg entnommen:
1) die Kosten der vollständigen Unterhaltung der Bahn nebst Zubehör, ins-
besondere der Unterhaltung des Oberbaues, desgleichen der Unterhaltung
der Gebäude und Betriebsmirtel.
2) Die für die Ergänzung der Bahn und der Betriebsmittel erforderlichen
Beträge:
als:
a) für den Umbau ganzer Strecken des Oberbaucs,
b) für die Einrichtung neuer Bauwerke,
) für die Anschaffung neuer Lokomotiven und Wagen.
Der Betrag der 3(. 2. a. D. c. gedachten Ausgaben ist alljährlich über-
schldglich zu bemessen, und hiernach alljährlich ein ordentlicher Ausgabeetat auf-
zusiellen. Die nach Ausweis desselben erforderlichen Summen zur Deckung der
Ausgaben ad 1. und 2. a. h. c. sind sodann von der Einnahme abzusetzen und
für die gedachten Zwecke besonders bereit zu halten.
Für die außerordenklichen und unvorhergesehenen Ausgaben wird ein
(Fr. 2082.) Re-