Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Reservefonds gebildet, und es darf die jaͤhrlich zu diesem Reservefonds zuruͤck- 
ulegende Summe nicht unter Ein Viertel Prozent und nicht uͤber Ein 
* ent des Anlagekapitals betragen; doch findet die Ansammlung des Reserve- 
Fonds nur in soweit Statt, als derselbe nicht mehr als Fünf Prozent des 
gesammten Anlagekapitals der Bahn beträgt. 
Ueber die nach diesem Maaßstabe zu ermessende Höhe des jährlichen 
Reservefonds bestimmt nach Anhörung der vom Verwaltungsrathe begutachteten 
Vorschläge der Direktion, die Generalversammlung. 
Vertheilung des reinen Gewinns. 
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Diejenige Summe, welche nach statutgemäßer Vermehrung des Reserve- 
Fonds von dem reinen Jahresgewinn übrig bleibt, wird unter sämmtliche Aktio- 
naire mit Vermeidung unbequemer Bruchtheile als Dividende vertheilt. 
Es kann jedoch nicht eher zur Vertheilung geschritten werden, bevor 
nicht durch eine, mit ZWiehung des Königlichen Kommissarius vorzunehmende 
Revision festgestellt ist, daß alle im F. 8. erwähnten Bauwerke während des 
verflossenen Jahres in gehörigem Stande erhalten sind, respektive bevor nicht 
die, zur Nachholung des Versaumten erforderliche Summe abgesondert und 
der vorgeschriebene Bauekat für das laufende Jahr festgesetzt ist. 
Es werden mit den Aktien Dividendenscheine für 10 Jahre nach beilie- 
gendem Schema ausgegeben, welche nach Ablauf dieses Zeitraums durch eine 
neue Serie von 10 Scheinen ersetzt werden. 
Der Betrag der auf jede Aktie fallenden Jahresdividende wird seiner 
Zeit öffentlich (G. 17.) bekannt gemacht, und kann gegen Einlieferung des ODi- 
videndenscheines bei der Gesellschaftskasse, sowie bei den, von der Direktion 
namhaft zu machenden, Banquiers erhoben werden. 
Ausfertigung der Akrien. 
S. 10. 
. Die Aktien werden nach dem anliegenden Schema auf die Hoͤhe von 
100 Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn der volle 
Betrag fuͤr dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. 
Bis zur Ausfertigung der Aktien werden mit Nummern bezeichnete 
Quittungsbogen ausgegeben, auf denen uͤber die Einzahlungen quittirt wird. 
Diese Quittungsbogen werden auf den Namen des urspruͤnglichen Aktienzeich- 
ners ausgestellt. 
Die Hoͤhe und den Zeitpunkt der, auf die Aktien zu leistenden Einzah- 
lungen setzt die Direktion fest. Die Einforderung geschieht durch zweimalige 
Bekanntmachung in den, H. 17. bezeichneten Zeitungen dergestalt, daß die letzte 
I#e spatestens vier Wochen vor dem letzten Einzahlungstage erfol- 
gen muß. 
Ver-
	        
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