Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Verhaftung der urspruͤnglichen Aktionaire. 
g. 11. 
Die urspruͤnglichen Aktienzeichner sind fuͤr den vollen Nominalbetrag 
ihrer Aktien verhaftet, und können sich von dieser Verhaftung durch Uebertra- 
ung ihrer Rechte an Andere nicht befreien. Dem Verwalumgsrathe der Ge- 
ellschaft ist es jedoch vorbehalten, sobald 40 Prozent eingezahlt sind, auf den 
Antrag der Direktion die Freilassung der ursprünglichen Akkienzeichner von der 
ferneren Verhaftung zu beschließen. 
Bis dahin werden alle Einzahlungen als für Rechnung des ursprüng- 
lichen Akrienzeichners geschehen, erachtet. 
Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Aktienzeichner aus der per- 
söônlichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft, ist jeder Vorzeiger eines, die 
früher berichtigten Einschüsse nachweisenden, auf seinen Namen auzsgestellten 
oder von ihm erworbenen Quittungsbogens als dessen Eigenthümer legstimirt. 
Folgen der Nichteinzahlung der Aktieneinschüsse. 
K. 12. 
Zahlt ein Aktionair einen eingeforderten Einschuß nicht spätestens am 
letzten Zahlungstage (F. 10.) ein, so verfällt er für jede Aktie in eine Kon- 
ventionalstrafe von 2 Thalern zum Vortheil der Gesellschaftskasse. Es wird 
sodann unter zweimaliger öffenklicher Bekanntmachung in den, &. 17. bezeich- 
neten Zeitungen der Inhaber durch Angabe der Nummer des Quittungsbogens, 
bei welchem der Verzug eingetreten ist, aufgefordert, die schuldige Rate nebst 
der gedachten Konventionalstrafe einzuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb 4 Wochen nach ergangener Bekanntmachung 
die Zahlung der rückständigen Quote und der Strafe nicht, so verfallen die auf 
den betreffenden Quittungsbogen gemachten Einschüsse der Gesellschaft; der 
Bogen selbst wird für erloschen erklärt und dies öffentlich bekannt gemacht. 
An Stelle des annullirten Quitrungsbogens wird ein anderer, welcher die näm- 
lichen Rechte und Pflichten, wie der feiherre begründer, ausgefertigt, und zum 
Besten der Gesellschaft verkauft. 
So lange jedoch die personliche Verpflichrung des ursprünglichen Aktien= 
Zeichners dauert (F. 11.), ist die Direktion auch berechtige, denselben wegen der 
rückständigen Einzahlung und der verwirkten Konventionalstrafe in gerichtlichen 
Anspruch zu nehmen. 
Interimsbescheinigung. 
K. 13. 
Kann ein Aktionair bei Einzahlungen den Quittungsbogen nicht vorlegen, 
so empfängt er über die geleisteren Zahlungen Interimsbescheinigungen, welche auf 
Jabrgang 1846. (Nr. 2686.) 17 den
	        
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