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den Namen des Zahlenden ausgestellt, und gegen deren Ruͤckgabe die Quittun-
gen auf den spaͤter etwa vorgelegten Bogen vermerkt werden.
Kann der urspruͤngliche Quittungsbogen nicht herbeigeschafft werden, so
wird nach vorgaͤngiger Ausstellung eines Morriftkarionsscheins Seitens des Ak-
tienzeichners resp. seines Rechtsnachfolgers, und nachdem die Ungültigkeitserkla-
rung durch den Verwaltungsrarh öffentlich bekannt gemacht ist, der neu aus-
zufertigende Quittungsbogen gegen Zahlung der ausgebliebenen Rate nebst Ver-
zugszinsen zu 5 Prozent, Konventionalstrafe und Kosten, sofern diese Zahlung
innerhalb 3 Tagen vom Tage der Aufforderung erfolgt, dem ursprünglichen
Zeichner der Aktie oder dessen Rechtsnachfolger ausgehändigt, resp. die Aus-
fertigung auf seinen Namen bewirkt, dergesialt, daß darin auch über die frü-
beren beihablungen quittirt wird, ohne daß dieselben nochmals erlegt zu wer-
den brauchen. "
Ausfertigung und Aushändigung der Aktien.
. 14.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages einer Aktie wird
dem in dem Ouittungsbogen benannten Aktionair und resp. demjenigen, der
sich als rechtmäßiger Besitzer des Quittungsbogens ausweist, * en Ruͤckgabe
desselben der darin verzeichnete Kapitalbetrag in Aktien zu 1 halern aus-
gehaͤndigt.
Die Richtigkeit der Legitimation desjenigen, der den Quittungsbogen praͤ-
sentirt und die Aktie in Empfang nimmt, ist die Direktion zu prüfen zwar be-
rechtigt, aber nicht verpflichter.
Zinsen der Einzahlungen.
g. 15.
Die von den Aktionairen eingezahlten Raten werden von dem in der
Ausschreibung bestimmten letzten Einzahlungstage mit 4 Prozent jaͤhrlich bis
zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem die ganze Bahn in Berrieb gesetzt
wird, verzinset und diese Zinsen aus dem Baufonds entnommen, soweit sie
nicht aus dem, bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Betriebe aufkommenden Er-
trage gedeckt werden.
Die Berichtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch
Abrechnung auf die jedesmaligen fernern Theilzahlungen, wobei es aber der
Direktion freisteht, die zu vergütende Zinssumme abzurunden. Die über die
letzten auf die Quittungsbogen oder im Fall des §F. 13. auf die Interimsbe-
scheinigung zu setzenden Vermerke enthalten daher zugleich den Beweis der er-
x Berichtigung der von den früheren Einschüssen bis dahin aufgelaufenen
en.
Durch