Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter 
desselben. 
Von den Mitgliedern des Verwaltungsraths muͤssen neun in Muͤnster 
und vier in Hamm 8 Wohnsitz haben. 
Die Schlußbestimmungen im F. 20. sub a. b. c. finden auch auf die 
Mitglieder des Verwaltungsraths und deren Stellverrtreter Anwendung und ist, 
wenn einer der daselbst gedachten Falle nach getroffener Wahl eintritt, das 
betreffende Mitglied sofort außer Funktion zu setzen. 
S. 27. 
Jährlich wird der Verwaltungsrath, sowehl in seinen gewählten wirk- 
lichen Mitgliedern, als auch in ihren Scellvertretern, um ein Drittel erneuert. 
Die ausscheidenden Mitglieder, welche das Dienstalter, oder bei gleichem 
Dienstalter das Loos bestimmt, sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder im 
Laufe des Jahres aus, oder werden Mitglieder in die Direktion gewählt, so 
treten für sie zunächst nach dem Oienstalter, oder wo dieses nicht enrscheidet, 
nach Maaßgabe der auf sie bei der Wahl gefallenen Stimmen, die Stellver- 
treter als wirkliche Mitglieder ein. Die einmal zu Stellvertretern bei der 
Direktion einberufenen Mitglieder des Verwaltungsraths können in derselben 
Wahlperiode nicht wieder in den Verwaltungsrath zurücktreten. 
S. 28. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich alle drei Monate regelmäßig, 
außerdem noch so oft, als der Vorsitzende es für nöthig erachtet, oder auch 
auf den Antrag von drei Mitgliedern des Verwaltungsraths, auf den Antrag 
der Direktion, oder ihres Vorsitzenden. Der Vorsitzende ladet zu diesen Ver- 
sammlungen 8 Tage vorher ein; — in dringenden Fällen, wo Gefahr auf dem 
Verzuge stehr, ist eine Einladung in kürzerer Frist gestarket. 
Ist ein Mitglied verhindert, zu erscheinen, so wird davon wo moglich 
3 Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden die schriftliche Anzeige gemacht, der 
dann einen der Stellvertreter nach der im 9. 27. fesigesetzten e#ng einbe- 
ruft. Die Stellvertreter sind befugt, den Sitzungen des Verwaltungsraths 
beizuwohnen, doch haben sie nur dann Stimmrecht, wenn sie als Vertreter 
eines wirklichen Mitgliedes nach Maaßgabe der Stimmenzahl, womit sie ge- 
wählt sind, fungiren. 
. 29. 
Der Vorsitzende ist berechtigr, in geeigneten Fallen die Direktion, oder 
auch den Oberingenieur, zur Aufklärung über die vorkommenden Fälle zu den 
Sitzungen einzuladen. 
(Nr. 2080.) g. 30.
	        
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